OLG Köln: Kundenbewertungen auf Website sind Werbung

Bei Kundenbewertungen, die auf der Website eines Unternehmens veröffentlicht werden, handelt es sich um Werbung. Dies hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich entschieden (Urt. v. 24.05.2017, Az. 6 U 161/16).

Werbung auf Website irreführend

Die Beklagte hatte ursprünglich sog. „Zauberwaschkugeln“ mit der Angabe „spart Waschmittel“ beworben. Die Klägerin hielt diese Bewerbung für irreführend, da diese Angabe nicht wissenschaftlich belegt sei. Auf deren Verlangen hin gab die Beklagte eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.

Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Website Kundenbewertungen zu den „Zauberwaschkugeln“. Diese bezogen sich auf die Einsparung von Waschmittel:

„Ich benutze weniger Waschmittel.“

„Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart.“

„Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld.“

Auch diese Kundenbewertungen stellen nach Ansicht des OLG Köln Werbung dar und sind von der Unterlassungserklärung erfasst. Auch bei der Wiedergabe von Kundenmeinungen handele es sich um Werbung. Denn diese sollen das Vertrauen in das Produkt stärken und dessen Absatz fördern. Weiterhin handele es sich hierbei auch gerade um eine Werbung der Beklagten. Denn diese ermögliche die Abgabe von Kundenbewertungen allein in der Hoffnung, dass die positiven Bewertungen überwiegen.

Die Unterlassungserklärung umfasse daher auch die Verpflichtung, solche Kundenbewertungen zu löschen, die auf die von der Beklagten rechtswidrig beworbene Wirkung des Produkts basieren. Damit sei die Beklagte zur Löschung der betreffenden Bewertungen verpflichtet.

Fazit

Kundenbewertungen sind gerade im Bereich des Onlinehandels ein wichtiger Werbefaktor und tragen einen erheblichen Teil zur Kaufentscheidung bei. Trotz des hohen Werbeeffekts ist bei der Veröffentlichung von Kundenbewertungen Vorsicht geboten. Selbst wenn die Bewertung die tatsächliche Meinung des Kunden wiedergibt, kann sie im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie auf eine irreführende Bewerbung eines Produktes zurückgeht.