Eine Klausel, die es dem Werbetreibenden nach Vertragsende erlaubt, Daten ihres ehemaligen Kunden zur „individuellen Kundenberatung“ zu verwenden, ist unwirksam. Dies hat das OLG Köln kürzlich entschieden (Urt. v. 02.06.2017, Az. 6 U 182/16).
Kontakt zur „individuellen Kundenberatung“
Die Telekom Deutschland GmbH hatte im Zusammenhang mit dem Abschluss von Telefonverträgen über ihre Website vorgesehen, dass Verbraucher per Opt-in die folgende Klausel akzeptieren:
„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der UE GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der UE GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der UE GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.“
Damit behielt sich das Unternehmen eine werbliche Kontaktaufnahme auch noch eine gewisse Zeit nach Vertragsende vor.
Keine Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“
Das OLG Köln sah diese Einwilligungserklärung als unzulässig an. Sie werde nicht „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt. Sie erlaube es dem Werbetreibenden, Vertragsdaten des Verbrauchers in einem erheblichen Umfang zur „individuellen Kundenberatung“ zu verwenden. Im ungünstigsten Falle könne der Werbetreibende einen Verbraucher noch kontaktieren, wenn er bereits seit zwei Jahren kein Kunde mehr sei.
Mangels Fortbestands einer Kundenbeziehung sei aus Sicht des Verbrauchers nicht klar, worin eine „individuelle Kundenberatung“ bestehen solle. Soweit der einwilligende Kunde nicht überblicke, in die Bewerbung welcher Produkte und Dienstleistungen er noch bis zu zwei Jahren nach Vertragsende einwillige, liege keine Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“ vor.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht die bislang ungeklärte Frage, ob für verschiedene Werbekanäle jeweils eine gesonderte Einwilligung einzuholen ist.
Fazit
Viele Unternehmen kontaktieren Kunden auch nach Vertragsende, um sie zurückzugewinnen. Wie die Entscheidung des OLG Köln zeigt, ist dies jedoch nicht ohne Weiteres zulässig.
Das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt insofern abzuwarten, ob sich der BGH dieser Ansicht anschließt.
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