Eine Klausel, die es dem Werbetreibenden nach Vertragsende erlaubt, Daten ihres ehemaligen Kunden zur „individuellen Kundenberatung“ zu verwenden, ist unwirksam. Dies hat das OLG Köln kürzlich entschieden (Urt. v. 02.06.2017, Az. 6 U 182/16).
Eine Klausel, die es dem Werbetreibenden nach Vertragsende erlaubt, Daten ihres ehemaligen Kunden zur „individuellen Kundenberatung“ zu verwenden, ist unwirksam. Dies hat das OLG Köln kürzlich entschieden (Urt. v. 02.06.2017, Az. 6 U 182/16).