Einen Unternehmer treffen beim Angebot seiner Ware über eBay-Kleinanzeigen zunächst noch keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden (Urteil vom 19.9.2017, Az. 6 U 19/17).
Der Beklagte ist Unternehmer. Er bot über eBay-Kleinanzeigen Felgen an, ohne dabei auf das Widerrufsrecht des Käufers bzw. die Muster-Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Zudem fehlten diverse weitere Informationen (z.B. zum Gewährleistungsrecht und zur OS-Plattform).
Hiergegen ging die Klägerin vor, allerdings ohne Erfolg.
Informationen im Angebot noch nicht erforderlich
Das OLG Brandenburg entschied, dass die betreffenden Informationen im Angebot noch nicht hätten erteilt werden müssen. Denn die Anzeige bei eBay-Kleinanzeigen sei noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes, im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs oder des Online-Handels. Der Beklagte könne die erforderlichen Informationen vor dem Eingehen eines solchen Geschäfts noch erteilen.
Informationen bei Möglichkeit zum Vertragsschluss
Die streitgegenständlichen Informationen müssten dem Verbraucher nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn die Ware im Internet in der Weise angeboten werde, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung unter Nutzung bereitgestellter technischer Mittel im Wege der Fernkommunikation abgeben könne. Dies sei aber bei der streitgegenständlichen Anzeige gerade nicht der Fall.
Hier kein fernkommunikativer Vertragsschluss möglich
Bei eBay-Kleinanzeigen bestünden keine technischen Möglichkeiten zum fernkommunikativen Vertragsabschluss. Möglich sei nur die Veröffentlichung einer Anzeige, vergleichbar mit einer Zeitungsanzeige. Die Besonderheit bestehe bei eBay-Kleinanzeigen nur darin, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“ möglich ist. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel sei jedoch bei Anzeigen in sonstigen Medien üblicherweise auch gegeben, wenn z.B. eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse angegeben wird.
Unterschied zu eBay
Die Abgabe einer Vertragserklärung sehe ebay-Kleinanzeigen im Unterschied z.B. zu eBay nicht vor. Bei eBay werde dem Kunden regelmäßig ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet, welches dieser unter Einsatz der zur Verfügung gestellten technischen Mittel soggleich annehmen bzw. ein Angebot abgeben kann (Optionen „Sofort-Kaufen“, „Bieten“ bzw. „Preisvorschlag“).
Solche technischen Möglichkeiten, unter deren Verwendung ein Vertrag durch Angebot und Annahme abgeschlossen werden kann, sehe eBay-Kleinanzeigen gerade nicht vor. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten habe der Verkäufer noch die Möglichkeit, dem Verbraucher die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen rechtzeitig zu erteilen
Fazit
Auch bei einem Vertragsschluss über eBay-Kleinanzeigen sind fernabsatzrechtliche Informationspflichten zu erfüllen. Dies muss nur nicht unbedingt schon in der Anzeige selbst erfolgen. Gleichwohl bietet es sich natürlich an, schon in der Anzeige selbst die erforderlichen Informationen anzugeben. Denn damit wäre gewährleistet, dass der Verbraucher die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhält.
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