Neuerungen in 2018

Was kommt auf den Handel im Recht in 2018 zu? Wir haben einmal zusammengestellt, welche rechtlichen Aspekte im Handel und eCommerce im aktuellen Jahr relevant werden können und worauf sich Händler einstellen müssen.

1. Datenschutzgrundverordnung

Die wohl umfangreichsten Neuerungen für den Online-Handel wird wohl die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bringen.

Die DSGVO tritt am 25.05.2018 in Kraft. Sie bringt zunächst eine Beweislastumkehr mit sich. Das bedeutet, dass Unternehmen bei einer Beschwerde o.ä. nachweisen müssen, dass sie die Daten datenschutzgerecht verarbeitet haben. Bislang mussten die Datenschutzbehörden nachweisen, dass Fehler im Organisationsmanagement des jeweiligen Unternehmens unterlaufen sind.

Sämtliche datenschutzrelevante Prozesse sind künftig zu dokumentieren, um im Streitfall einen Beweis zu erbringen.

Neben zahlreichen weiteren Maßnahmen sind in Zusammenhang mit der DSGVO bestehende Verträge zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Das gilt auch für Mitarbeiterverpflichtungserklärungen zum Datengeheimnis. In Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten sollten regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter durchgeführt werden. Nicht zuletzt bedürfen auch die von den Online-Händlern verwendeten Rechtstexte, Kontaktformulare etc. einer Überarbeitung.

Ein Anreiz für die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO dürfte das Drohen erheblicher Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder 4% des Weltumsatzes sein (je nachdem, welcher Betrag höher ist).

2. e-Privacy-Verordnung

In engem Zusammenhang mit der DSGVO steht die sog. ePrivacy-Verordnung. Sie sollte ursprünglich gemeinsam mit der DSGVO am 25.05.2018 in Kraft treten und den Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation regeln.

Dieses Ziel ist aber nicht mehr einzuhalten. Vermutlich wird es doch Herbst 2018, bis der Text steht mit Gültigkeit dann für Ende Mai 2019, aber das steht nicht fest. Das EU-Parlament hat im Oktober dieses Jahres einen Entwurf der ePrivacy-Verordnung beschlossen.

Dieser wird bei den kommenden Trilog-Verhandlungen mit der EU-Kommission und den Mitgliedsstaaten als Vorlage dienen. In den Trilog-Verhandlungen soll es zu einer Einigung über den endgültigen Verordnungstext kommen.

Die ePrivacy-Verordnung soll den Schutz der Privatsphäre im Internet und die Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation stärken. Insbesondere geht es in der Verordnung um den Schutz vor Tracking, um die kommerzielle Verwertung von Daten durch Telefonanbieter und Dienste wie z.B. Whatsapp und um die verschlüsselte Kommunikation.

3. Neuerungen im Kaufrecht

Weiterhin gelten ab dem 01.01.2018 Neuerungen im Kaufrecht. Dies betrifft jedenfalls diejenigen Online-Händler, die zum Einbau bestimmte Ware verkaufen (z.B. Küchen).

Wird ein Artikel bestimmungsgemäß eingebaut und zeigt sich dann ein Mangel, muss der Verkäufer die Kosten für den Ein- und Ausbau übernehmen.

Dies war mittlerweile bereits herrschende Rechtsprechung, wird künftig aber auch gesetzlich verankert. Zudem kann der Verkäufer künftig für die ihm dadurch entstandenen Kosten unter bestimmten Umständen in der Lieferkette Regress nehmen (z.B. beim Hersteller).

4. Verpackungsgesetz

Ferner dürfte Online-Händler im kommenden Jahr das neue Verpackungsgesetz beschäftigen. Dieses tritt zwar erst am 01.01.2019 in Kraft, erste Vorkehrungen sollten aber schon 2018 getroffen werden. Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Es gilt für alle, die Verpackungen herstellen oder in den Verkehr bringen, also auch für Online-Händler.

Das Verpackungsgesetz sieht u.a. vor, dass Hersteller oder Inverkehrbringer von Verpackungen sich nach wie vor zur Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen an einem sog. dualen System beteiligen müssen.

Eine Neuerung stellt z.B. die Registrierungspflicht dar. Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich künftig bei einer noch einzurichtenden Zentralen Stelle registrieren. Nur wer sich bei der Zentralen Stelle registriert, ist zum Inverkehrbringen von Verpackungen berechtigt.

Das Registrierungsportal der Zentralen Stelle Verpackungsregister befindet sich derzeit noch im Aufbau. Geplant ist, dass das Register für die Hersteller zur Vorregistrierung im Sommer 2018 geöffnet wird (https://www.verpackungsregister.org/).

5. Geoblocking

Auch das sog. Geoblocking wird wohl im nächsten Jahr wieder ein Thema sein. Künftig soll es Online-Händlern nicht mehr erlaubt sein, Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten den Zugang zu ihren Webseiten zu verweigern oder sie direkt zu einer anderen Webseite in ihrem Herkunftsland weiterzuleiten. Die entsprechende Verordnung soll voraussichtlich 2018 beschlossen werden.

6. Zahlartgebührenverbot für Händler

Aufgrund des „Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ ist es Händlern ab dem 13.01.2018 untersagt, Gebühren für bestimmte Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften zu verlangen. Erfasst sind insbesondere gängige Zahlungen durch Überweisung, Lastschriften in Euro und Zahlungskarten, wie alle Debit-und Kredit-Karten (insbesondere alle VISA und Mastercard Zahlungen) und Zahlungsarten wie die Sofort-Überweisung.

Bei der Zahlung mit PayPal wird es spannend: Dort können Zahlungen hinterlegt sein, die vom Verbot der Weiterbelastung von Zahlartengebühren (Surcharging-Verbot) erfasst sind (wie Lastschrift oder Kreditkarte).

7. Nachnahmeentgelt

In diesem Zusammenhang sind auch die Änderungen des Nachnahmeentgelts interessant. Ab dem 01.03.2018 verlangt die Deutsche Post AG nur noch ein einheitliches Entgelt für die Nachnahme von 5,60 Euro zusätzlich zum Paketpreis. Die bisherige Aufteilung in einen Betrag von 2 Euro Übermittlungsentgelt, das direkt beim Kunden erhoben wurde und dem Nachnahmeentgelt entfällt damit. Sie sollten rechtzeitig Ihre Preisangaben im Shop, in Bestätigungs-E-Mails und in AGB etc. ändern!

Ob das neue Entgelt überhaupt dem Kunden berechnet werden darf, ist angesichts der oben ausgeführten Gesetzesänderung zum Verbot von Zahlartgebühren im Streit unter Juristen. Die Frage ist, ob die Nachnahmegebühr ein Zahlungsentgelt ist. Dagegen spricht, dass die eigentlich Zahlung des Entgelts kostenfrei durch den Kunden z.B. durch Überweisung erfolgen kann. Allerdings lässt sich hier die Post durchaus letztlich eine Zahlungsvermittlung vergüten. Die ist zwar eng mit der Zustellung verbunden, aber die Entgelte dafür werden ja gesondert erhoben.