OLG Hamm: Widersprüchliche Angaben zum Widerruf

Es stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, wenn ein Händler in der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular voneinander abweichende Anschriften angibt. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Urteil vom 30.11.207, Az. I-4 U 88/17).

Unterschiedliche Angaben zum Adressaten des Widerrufs

Es ging um einen Kauf bei Amazon. Die Beklagte gab in ihrer Widerrufsbelehrung als Empfängerin des Widerrufs die W GmbH (bei dieser handelte es sich um die Beklagte selbst) an. Im Muster-Widerrufsformular hingegen nannte sie die F GmbH als Empfängerin. Diese habe die Beklagte für den Empfang von Widerrufsbelehrungen bevollmächtigt.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie hielt die voneinander abweichenden Angaben zum Empfänger des Widerrufs für unzulässig. Denn hierdurch unterliege der Verbraucher Zweifel, an wen er die Widerrufserklärung richten müsse.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass für den Verbraucher deutlich gewesen sei, dass er seinen Widerruf wahlweise entweder an die F GmbH oder die W GmbH richten könne. Es komme bei einem Kauf über Amazon auch nicht darauf an, wer konkret als Empfänger des Widerrufs angegeben sei. Denn eine Rückabwicklung des Vertrages könne automatisch über das EDV-System von Amazon erfolgen. Hierbei könne keinerlei Verunsicherung über den Widerrufsempfänger entstehen.

Angaben nicht klar und verständlich

Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Der Belehrung lasse sich keineswegs entnehmen, dass dem Verbraucher ein Wahlrecht zustehe, gegenüber wem er den Widerruf erkläre. Vielmehr seien die Angaben zum Widerrufsrecht widersprüchlich und damit nicht klar und verständlich.

Mögliche Rückabwicklung über Amazon ändert nichts

Auch entbinde es den Unternehmer nicht von der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, dass Amazon im Vergleich zu dem gesetzlich vorgesehenen Weg für den Widerruf des Vertrages einfachere und komplikationslosere Wege zur Rückabwicklung eines Vertrages zur Verfügung stelle.

Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher davon abgehalten werde, sein Widerrufsrecht auszuüben. Dazu führte das Gericht aus:

 

Es besteht die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Verbrauchern angesichts der widersprüchlichen Angaben in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung von der Ausübung des Widerrufsrechts absieht, weil diese Verbraucher entweder durch die Widersprüchlichkeit der Angaben nachhaltig verwirrt sind, weil sie – ob nun zu Recht oder zu Unrecht – angesichts der widersprüchlichen Angaben befürchten, die Beklagte und die „e(…) F(…) GmbH“ seien nicht hinreichend professionell organisiert, um einen Widerruf korrekt bearbeiten zu können, oder weil sie davon ausgehen, der Widerruf müsse, um wirksam zu werden, gegenüber beiden angegebenen Empfängern abgegeben werden, und den hiermit verbundenen Aufwand scheuen.

 

Fazit

Aufgrund des hohen Verbraucherschutzniveaus ist die Entscheidung wenig überraschend. Der Verbraucher darf also keinen Zweifel daran haben, gegenüber wem er den Widerruf aussprechen muss. Händler sollten auch insofern auf die Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit der Angaben zum Widerrufsrecht achten.