Teilnahme an Gewinnspiel darf an Newsletter-Einwilligung gekoppelt werden

Seit der Geltung der DSGVO ist es umstritten, ob Unternehmer die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zum Newsletter-Empfang abhängig machen dürfen. Genau das möchten viele Unternehmen, da sie darüber potentielle neue Kunden gewinnen können. Das OLG Frankfurt hat diese Praxis nun für zulässig erachten.

Die Formulierung von wirksamen Einwilligungen in Direktwerbemaßnahmen ist nicht einfach.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 27.06.2019, 6 U 6/19) hat jetzt einem Unternehmen bestätigt, dass die von ihm eingeholten Einwilligungen wirksam sind. Das Unternehmen verlor den Prozess dennoch, weil es die Erteilung der Einwilligung nicht nachweisen konnte.

Gewinnspielteilnahme an Werbeeinwilligung gekoppelt

In dem Fall ging es um ein Unternehmen, dass ein Gewinnspiel veranstaltet. Zur Teilnahme an dem Gewinnspiel musste der Verbraucher zwingend auch die Einwilligung in den Erhalt von Telefonwerbung erteilen.

Im Januar 2018 erklärte ein Teilnehmer seine Einwilligung. Später – und wohl nach dem Inkrafttreten der DSGVO – erhielt dieser einen Werbeanruf.

Der Gegner in dem Verfahren war der Auffassung, dass die erteilte Einwilligung nicht wirksam war. Dem folgte das Gericht aber nicht. Auch dass die Einwilligung Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel war, hindert nicht die Wirksamkeit.

Was ist freiwillig?

Das Gericht bezieht sich dabei dann auf die Definition der Einwilligung aus der DSGVO:

„Nach der Definition in Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist eine Einwilligung der betroffenen Person „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.“

Dabei sei freiwillig gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Ein Betroffener muss also die echte oder freie Wahl haben, ob er die Einwilligung erteilt oder nicht, ohne Nachteile zu erleiden.

Dazu darf insbesondere kein Druck ausgeübt werden.

Das bloße Anlocken mit Vergünstigungen lässt die Freiwilligkeit aber nicht entfallen, so das Gericht. Das heißt: Auch die Teilnahme an einem Gewinnspiel ist lediglich nur so ein Anlocken mit Vergünstigungen.

Entscheidung liegt beim Verbraucher

Dann kommt ein erfreulich deutlicher Satz des Gerichts, der viele Unternehmer aufatmen lassen dürfte:

„Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.“

Sofern es also transparent dargestellt ist, dass für die Teilnahme an einem Gewinnspiel die Einwilligung in Werbeanrufe erforderlich ist, widerspricht das nicht der Freiwilligkeit der Einwilligung. Niemand zwingt den Verbraucher, an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Gleiches gilt dann natürlich auch für die Einwilligung in E-Mail-Newsletter.

Für welche Unternehmer wird geworben?

Aus der Einwilligung muss darüber hinaus klar und deutlich hervorgehen, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen von ihr umfasst sind.

An dieser Klarheit kann es unter anderem dann fehlen, wenn die Einwilligung für eine sehr große Anzahl von Unternehmen gilt. Eine klare Grenze gibt es nicht. Das Gericht ist aber der Meinung, dass die zulässige Anzahl dann überschritten ist, wenn der Verbraucher sich nicht mehr mit all den aufgezählten Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen kann.

Im Streitfall ging es aber nur um 8 (acht) Unternehmen. Diese Anzahl sei noch überschaubar und damit könne von einer Unübersichtlichkeit noch nicht die Rede sein.

Für welche Produkte wird geworben?

Zur Transparenz der Einwilligungserklärung zählt auch die Nennung des Geschäftsfeldes oder des Produktes, das in Zukunft die Werbung betrieben werden darf.

Nach Auffassung des Gerichts würde es z.B. nicht ausreichen, wenn die Werbung in Zukunft für „Finanzdienstleistungen aller Art“ erfolgen soll, da hier nicht klar ist, welche Produkte davon erfasst sind.

Im vorliegenden Fall war der Produktbereich aber mit „Strom und Gas“ umschrieben. Dies reichte dem Gericht.

Eine Einwilligung in Werbung für den Bereich „Marketing und Werbung“ sieht das Gericht dagegen ebenfalls als nicht zulässig an.

Die Formulierte Einwilligungserklärung ging also ohne Beanstandungen in dem Verfahren durch.

Fehlender Nachweis der Einwilligung

Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Werbeanrufes scheiterte aber an einem anderen Umstand: Das werbende Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass der Angerufene eine Einwilligung erklärt hatte.

Gerade bei Einwilligungen für Telefonwerbung steht der Unternehmer vor dem großen Problem, dass er in der Regel nicht nachweisen kann, dass der Anschlussinhaber seine Einwilligung erteilt hat.

Füllt ein Verbraucher eine Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel mit seinem personenbezogenen Daten aus, ist nicht sichergestellt, dass er auch seine eigene Telefonnummer einträgt. Ein Double-Opt-In-Verfahren wie bei der E-Mail-Werbung ist nicht möglich.

Auch eine Bestätigungsmail an die auf der Teilnahmekarte eingetragene E-Mail-Adresse genügt nicht. Auch dann ist nicht sichergestellt, dass der Anschlussinhaber die Bestätigung erteilt.

Darüber hinaus bestünde die Wahrscheinlichkeit, dass Adressen gekauft würden, so das Gericht:

Zwar könnten hier die Adressen aus dem Telefonbuch ermittelbar sein und evtl. auch die Telefonnummer, die email-Adresse hingegen nicht, so dass der Datensatz in Anlage AG 1 in der Kombination eine Vielzahl von von Informationen enthält. Je mehr persönliche Daten die Antragsgegnerin hat, desto eher könnten diese nur von der Zeugin stammen. Allerdings ist auch gerichtsbekannt, dass komplette Adressdatensätze in erheblichem Umfang gehandelt werden, so dass dem Umfang der Daten kein erhöhter Indizwert zukommt.

Wie man konkret die Einwilligung in Werbeanrufe nachweisen kann, lässt das Gericht dabei aber offen.

Dokumentation der Einwilligung

Wichtig für Unternehmen ist eine genaue Dokumentation.

Zunächst sollte z.B. ein Abgleich stattfinden, ob die sonstigen auf der Gewinnspielkarte eingegebenen Daten mit der Telefonnummer zusammenpassen. Einfachster Abgleich wäre: Passt die angegebene Vorwahl zum Wohnort des Teilnehmers. Der Nachweis ist und bleibt daher die größte Herausforderung bei der Telefonwerbung.

Für Einwilligungen per E-Mail gilt selbstverständlich auch bei der Durchführung von Gewinnspielen, dass unbedingt das Double-Opt-In-Verfahren durchgeführt wird.

Martin Rätze