EuGH: Lastschrift darf nicht nur inländischen Kunden angeboten werden

Händler, die die Zahlungsart Lastschrift anbieten, schreiben häufig in ihre AGB, dass diese Zahlungsart nur Kunden aus Deutschland zur Verfügung steht. Diese durchaus gängige Praxis hat der EuGH jetzt für unzulässig erklärt.

In Österreich verklagte der Verein für Konsumenteninformation die Deutsche Bahn.

Bei der Deutschen Bahn können Kunden ihre Tickets über die Website auch im Rahmen des Lastschriftverfahrens bezahlen. Hierfür verlangte die Bahn aber, dass der Kunde seinen Wohnsitz im Inland, also in Deutschland hat.

Folglich konnten Kunden aus Österreich die Tickets nicht per Lastschrift bezahlen.

SEPA-Verordnung knüpft an das Konto an

Der Verein für Konsumenteninformation war der Meinung, dass eine solche AGB-Klausel gegen die SEPA-Verordnung verstoße.

Die SEPA-Verordnung kennt an sich aber keine Beschränkung der Zugänglichkeit der Zahlungsart Lastschrift aufgrund des Wohnsitzes des Verbrauchers. Vielmehr darf der Zahlungsempfänger nicht vorschreiben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird. So heißt es in Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung:

„Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“

Mit dem Argument, dass die SEPA-VO sich gerade nicht auf den Wohnsitz des Verbrauchers bezieht, verteidigte sich auch die Deutsche Bahn.

„Diese Verordnung verpflichte Zahlungsempfänger nicht, sämtlichen Verbrauchern unionsweit das SEPA-Lastschriftverfahren anzubieten. Außerdem stünden den Kunden für den Fahrkartenkauf über die Website der Deutschen Bahn noch andere Zahlungsmethoden zur Verfügung. Die Voraussetzung betreffend den Wohnsitz des Verbrauchers sei jedenfalls gerechtfertigt. Im Gegensatz zu anderen Zahlungsverfahren erhalte der Zahlungsempfänger beim Lastschriftverfahren nämlich keine Zahlungsgarantie vom Zahlungsdienstleister.“

Das Handelsgericht in Wien gab der Klage statt, in zweiter Instanz hob das Oberlandesgericht Wien dieses Urteil aber wieder auf.

Es führte aus, dass die SEPA-Verordnung den Zahlungsempfänger nicht verpflichte, bestimmte Zahlungsinstrumente dem Verbraucher in jedem Fall anzubieten.

Wohnsitz des Kunden entspricht dem Ort des Zahlungskontos

Der Oberste Gerichtshof setzte das Verfahren aus und befragte den EuGH zu der Sache. Das Gericht meinte, dass eine Klausel, die die Zahlungsart Lastschrift für Verbraucher mit Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat ausschließt, gegen die SEPA-VO verstoßen könnte, da letztlich das Zahlungskonto eines Zahlers in der Regel in dem Mitgliedstaat geführt wird, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Daher fragte das Gericht den EuGH:

„Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art, wie z. B. mit Kreditkarte, zugelassen wird?“

EuGH: Beschränkung auf bestimmten Wohnsitz ist unzulässig

Der EuGH (Urt. v. 5.9.2019, C-28/18) führt zunächst lange aus, wie es zu Art. 9 SEPA-VO gekommen ist. Letztlich hält er aber fest, dass eine Klausel wie die der Deutschen Bahn, die klar an den Wohnsitz des Verbrauchers anknüpft und nicht an den Mitgliedstaat, in dem das Konto geführt wird, nicht unter den Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 SEPA-VO fällt.

Bei der Auslegung des Unionsrechts sind aber nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele der jeweiligen Vorschrift zu berücksichtigen.

Eines der Ziele des Art. 9 Abs. 2 ist es, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, dass erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Verbraucher SEPA unterstützen.

Die Regelung des Art. 9 ermöglicht es Verbrauchern, für Unionsweite Überweisungen oder Lastschriften nur ein einziges Zahlungskonto zu verwenden. Dies senke die Kosten, die mit der Führung von mehreren Konten verbunden wären.

Außerdem würde der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung verlangen, dass es Verbrauchern nicht durch AGB erschwert wird, in einem integrierten Markt für elektronische Zahlungen in Euro jegliche Zahlung an Konten der Zahlungsempfänger von Dienstleistern ausführen zu lassen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sing.

Verbraucher und Konto sind in der Regel in einem Mitgliedstaat

Und so kommt auch der EuGH zu dem Schluss, dass die Klausel der Deutschen Bahn hauptsächlich zum Nachteil derjenigen Verbraucher auswirken wird, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Es sei unstreitig, dass die Verbraucher ein Konto meist nur in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie selbst ihren Wohnsitz haben.

Dadurch bestimmt diese Klausel indirekt den Mitgliedstaat, in dem das Zahlungskonto geführt wird. Dies allerdings untersagt gerade die SEPA-Verordnung.

Alternative Zahlungsmethoden sind irrelevant

Für den EuGH spielte es bei der Bewertung keine Rolle, dass die Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich auch andere Zahlungsarten zur Verfügung hatten, da dies nicht an dem Verstoß gegen Art. 9 ändere.

Zwar könnten Unternehmen frei entscheiden, ob sie dem Verbraucher Lastschrift anbieten. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Wirksamkeit von Art. 9 SEPA-VO nicht beeinträchtigt wird.

Erschwerte Bonitätsprüfung

Die Deutsche Bahn verteidigte sich damit, dass die Bonitätsprüfung beim Lastschriftverfahren zur Minimierung von Ausfallrisiken eine Beschränkung auf den Wohnsitz innerhalb Deutschlands rechtfertige.

Auch dieses Argument lies der EuGH nicht gelten. Der EU-Gesetzgeber hat keine Ausnahmen von Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO vorgesehen und damit kann sich die Bahn auch nicht auf eine solche nicht vorhandene Ausnahme berufen.

Der Unionsgesetzgeber habe – so das Gericht – beim Erlass der Verordnung die verschiedenen Interessen der einzelnen an einer Zahlung beteiligten ausreichend berücksichtigt.

Fazit

Auch innerhalb Deutschlands war diese Frage lange umstritten. Verschiedene Gerichte (OLG Karlsruhe, LG Düsseldorf) mussten sich schon mit der Beschränkung der Lastschrift befassen. Da der EuGH nun in der Sache seine Meinung geäußert hat, sollten alle Händler ihre AGB und Informationsseiten zum Thema Zahlungsarten kontrollieren. Sind darin bei der Zahlungsart Lastschrift Beschränkungen enthalten, wie „nur für Kunden aus Deutschland“ oder „Lastschrift nur von deutschen Konten“ oder ähnliche Formulierung, so bedürfen die AGB einer dringenden Überarbeitung.

Übrigens: Eine derartige Beschränkung der Zahlung ist zugleich auch ein Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung. Diese spielte im Verfahren vor dem EuGH zwar keine Rolle, weil Eisenbahnunternehmen nicht von der Geoblocking-Verordnung erfasst sind, aber andere Händler. Und Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung können nicht nur abgemahnt werden, sondern von der Bundesnetzagentur auch mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Was bedeutet dies für Unternehmer?

Händler stehen vor der schweren Entscheidung, wie sie mit dem Urteil des EuGH umzugehen haben. Wer eine Bonitätsprüfung bei der Wahl der Zahlungsart Lastschrift durchführt, wird diese dann wohl auch im Ausland durchführen. Dies ist allerdings mit sehr hohen Kosten verbunden – für viele sicherlich mit zu hohen Kosten.

Daher werden sich wohl einige Unternehmen auch dazu entscheiden, die Zahlungsart Lastschrift gar nicht mehr anzubieten. Damit gehen aber wahrscheinlich Umsätze verloren, da die Zahlung per Lastschrift für den Kunden zum einen sehr bequem ist und zum anderen auch sehr sicher. Immerhin hat er die Möglichkeit, Lastschriften zurückholen zu lassen.

Unternehmer sollten genau prüfen, welchen Anteil am Umsatz sie durch die Zahlungen per Lastschrift verdienen und sich auf Basis dieser Zahlen für ihr weiteres Vorgehen entscheiden. (mr)

Martin Rätze