Bundesnetzagentur: Meldeportal für Geoblocking-Verstöße

Seit dem 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung. Damit soll Diskriminierung beim grenzüberschreitenden Handel verhindert werden. In Deutschland ist für die Durchsetzung unter anderem die Bundesnetzagentur zuständig. Diese hat nun eine Portal veröffentlicht, über das Online-Shops gemeldet werden können. Bei Verstößen gegen die Verordnung drohen hohe Bußgelder.

Eine Zusammenstellung häufiger Fragen zur Geoblocking-Verordnung haben wir für Sie zusammengestellt:

FAQ zur Geoblocking-Verordnung

Durch das Inkrafttreten mitten im Weihnachtsgeschäft und der noch anhaltenden Umsetzung der DSGVO in den Unternehmen erlangte die Geoblocking-VO häufig noch nicht die notwendige Aufmerksamkeit, um mögliche Abmahnungen und Bußgelder zu verhindern.

Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen

Wer gegen die Vorschriften der Geoblocking-Verordnung verstößt, kann dafür von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. Allerdings ist dies nicht die einzige Sanktion. Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern in Höhe von bis zu 300.000 Euro vor.

Zuständig für die Kontrolle ist die Bundesnetzagentur (BNetzA), die dann auch die Bußgelder verhängen kann.

Meldeportal

Die BNetzA unterstützt Verbraucher dabei, gegen ungerechtfertigtes Geoblocking vorzugehen. Sie hat aus diesem Grund ein Portal veröffentlicht, über das man vermeintliche Verstöße melden kann.

Unter https://www.bundesnetzagentur.de/_tools/114/node.html können Verbraucher einen Fragebogen ausfüllen.

Nach Absenden des Formulars prüft die BNetzA, ob sie diese Informationen an das betroffene Unternehmen weiterleitet (sofern der Verbraucher hierzu sein Einverständnis erklärt).

Entscheidet sich die Behörde zur Weiterleitung, dürfte damit ein verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet sein, an dessen Ende die Verhängung eines Bußgeldes stehen kann.

Häufige Verstöße

Bei der Prüfung von Versandhändlern treten regelmäßig Verstöße gegen die Geoblocking-VO zu Tage.

So fällt z.B. auf, dass Händler, die ihr Liefergebiet auf die Bundesrepublik beschränken, häufig auch die Eingabe einer Rechnungsadresse auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränken. Dies wäre aber ein Verstoß, da dann kein Verbraucher aus dem restlichen EWR eine Bestellung abgeben kann.

Hier sollte also eine Öffnung bei der Eingabe der Rechnungsadresse auf alle Staaten des EWR erfolgen – die Beschränkung des Liefergebietes ist aber weiterhin zulässig.

Häufig sind auch Einschränkungen bei den Zahlungsarten. So wird Lastschrift oft nur für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland angeboten. Auch dies stellt einen Verstoß gegen die Geoblocking-VO dar (und zugleich auch einen Verstoß gegen die SEPA-VO).

Auch bei den AGB, FAQ oder anderen Kundeninformationen ist Obacht geboten. Abweichungen in diesen Texten je nach Herkunft des Verbrauchers sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das nationale Recht am Wohnsitz des Verbrauchers entsprechende Sonderregelungen verlangt.

Fazit

Die Schaltung eines Meldeportals spricht dafür, dass die Bundesnetzagentur ihre Kontrolltätigkeit auf dem Gebiet der Geoblocking-VO verstärken wird und dass in Zukunft hier auch mit Bußgeldern zu rechnen ist. Händler sollten ihre rechtlichen Texte und auch die tatsächlichen Abläufe im Bestellprozess auf Konformität mit der Geoblocking-VO prüfen (lassen). Häufig lauern die Fehler im Detail und sind nur schwer zu erkennen. (mr)

Martin Rätze