In der Corona-Krise sind die meisten Einzelhandelsgeschäfte geschlossen. Viele Unternehmen haben neue Ideen entwickelt und ihren Betrieb z.B. teilweise auf einen „Lieferdienst“ umgestellt. Kunden bestellen per Mail oder Telefon, die Händler liefern direkt nach Hause. In der Krise hat sich dabei kaum jemand mit den rechtlichen Fragen beschäftigt. Soll das Geschäftsmodell aber funktionieren, sollten Abmahnungen und Bußgelder vermieden werden. Wir haben wichtige Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt.
1. Der Laden ist zu, darf ich überhaupt liefern?
Da bereits für den Laden ein entsprechendes Gewerbe (z.B. „Handel mit Büchern“, „Handel mit Gegenständen aller Art“) angemeldet ist, dürfen die Waren auch geliefert werden. Eine separate Genehmigung oder ähnliches ist hierfür nicht erforderlich.
2. Müssen meine Mitarbeiter ausliefern?
Aus rechtlicher Sicht müssen das die Mitarbeiter nur, wenn der Arbeitsvertrag eine solche Pflicht hergibt. Wer beispielsweise als Kassierer/in für den Laden eingestellt wurde, hat keine Verpflichtung, Waren auszuliefern. Dies kann der Arbeitgeber auch nicht im Rahmen seines Direktionsrechtes anweisen.
Hier sollten Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aber wohl gemeinsame Lösungen finden, damit es dem Betrieb insgesamt besser geht. Viel und gemeinsam sprechen kann hier Wunder bewirken.
Nicht vergessen: Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, sollte dieser natürlich auch einbezogen werden!
3. Brauche ich spezielle Versicherungen?
Pauschal kann man diese Frage nicht beantworten. Hier sollten zunächst die bestehenden Versicherungen geprüft werden. Sollen die Mitarbeiter die Waren z.B. mit dem eigenen Fahrrad oder Auto in der Umgebung ausliefern, sollte der Versicherungsschutz auf diese mitarbeitereigenen Gerätschaften erweitert werden.
Geprüft werden sollte auch, ob diese neuen Arbeitswege von der bestehenden Versicherung mit abgedeckt sind.
4. Gilt eigentlich das Widerrufsrecht, wenn ich jetzt Waren liefere?
Klare Antwort: Ja!
Das Widerrufsrecht greift immer, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. § 312c BGB definiert Fernabsatzverträge:
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Also, man braucht zunächst eine Situation, in der sich Käufer und Verkäufer nicht unmittelbar begegnen. Das ist eindeutig der Fall bei telefonischen Bestellungen oder Bestellungen per Mail.
Außerdem bedarf es eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems.
Die Rechtsprechung versteht dieses sehr weit. Gerade Unternehmen, die in der Krise ihren Betrieb auf telefonische Bestellungen „umstellen“, schaffen natürlich so ein Vertriebssystem.
Deutlicher wird dieser Begriff mit einem Gegenbeispiel: Sie haben einen Stammkunden, der jeden Monat zu Ihnen kommt und seine Kiste Wein kauf. Immer den gleichen Wein, immer die gleiche Anzahl Flaschen. Plötzlich ruft er Sie an und berichtet von seinem Unfall und dass er mit Gipsbein zu Hause liegt. Er bittet Sie, ihm seine gewohnte Kiste Wein nach Hause zu bringen. Sie sagen ausnahmsweise zu, weil er so ein guter Stammkunde ist.
In diesem Fall haben Sie kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem und es gilt dann auch kein Widerrufsrecht.
5. Muss ich den Kunden über das Widerrufsrecht informieren?
Auch hier lautet die klare Antwort: Ja!
Der Gesetzgeber hat Fernabsatzhändlern (und ja, dazu gehören Sie jetzt auch als Einzelhändler, wenn Sie Waren liefern) eine Reihe von Informationspflichten auferlegt. Teilweise sind diese mit den Pflichten, die ein stationärer Einzelhändler hat, identisch.
Es kommen aber auch einige Informationen, wie z.B. die über das Widerrufsrecht hinzu. Der Gesetzgeber hat hierfür gesetzliche Mustertexte geschaffen, die man benutzen kann. Allerdings müssen diese Muster noch individuell angepasst werden.
6. Wie informiere ich die Kunden?
Das Gesetz schreibt vor, dass die Informationen vor Abgabe der Bestellung erteilt werden müssen. Aus rein rechtlicher Sicht müsste man dem Kunden also die Widerrufsbelehrung bei einer telefonischen Bestellung am Telefon vorlesen.
Aber hier wollen wir einmal realistisch sein: Wer macht das denn?
Hinzu kommt, dass dem Kunden die Widerrufsbelehrung (sowie alle anderen gesetzlichen Pflichtinformationen) auch auf einem dauerhaften Datenträger spätestens mit der Lieferung der Ware zur Verfügung gestellt werden müssen.
Dies können z.B. eine E-Mail oder aber ausgedruckte Dokumente im Paket sein.
Vergessen Sie die korrekte Information über das Widerrufsrecht, gilt übrigens eine Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen, beginnend ab der Ablieferung der Ware beim Besteller. Das bedeutet: Der Kunde kann dann ein Jahr und 14 Tage die Ware beliebig nutzen wie er will und widerrufen. Sie müssen dann die ggfs. vollkommen wertlose Ware zurücknehmen und dem Kunden den vollen Kaufpreis erstatten.
7. Gibt es weitere Informationspflichten?
Ja. Wie bereits oben geschrieben, gibt es eine ganze Reihe. Hier einmal die zusammengefassten Standard-Pflichten, die auf Fernabsatzhändler zukommen. Zu finden ist die genaue Liste im genauen Wortlaut übrigens in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- genaue Produktbeschreibung
- Identität (z.B. seinen Handelsnamen, Anschrift, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse),
- Preise einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle Versandkosten,
- bei Abo-Verträgen: Gesamtpreis und die Preise pro Abrechnungseinheit
- die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
- den Termin, bis zu dem die Waren geliefert werden (also beim Verbraucher ankommen!),
- das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
- das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
- das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
- bestehende einschlägige Verhaltenskodizes und wie Exemplare davon erhalten werden können,
- die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
- die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
- die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
- die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
- soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
- dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
8. Das ist so viel…?!
Ja, und das ist längst noch nicht alles. Hinzu kommen die Vorschriften z.B. aus der Preisangabenverordnung und diverse Kennzeichnungsvorschriften – je nach Produkt. So sind auch Textilzusammensetzungen oder Zutatenverzeichnisse bei Lebensmitteln dem Verbraucher bereits vor Abgabe der Bestellung mitzuteilen, will man nicht gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen.
Dazu kommt eine seit vielen Jahren sehr detailreich ausgeprägte Rechtsprechung zu vielen Einzelfragen.
Unter uns: Kein einziger Händler dieser Welt kann die Vielzahl an Vorschriften überblicken, die es einzuhalten gilt. Ihr Job ist es, Kaufmann oder Kauffrau zu sein. Sie wollen – völlig zu Recht – Ihre Produkte unter die Leute bringen und damit Geld verdienen.
Deshalb sollten Sie sich auf diesem Gebiet Unterstützung suchen.
9. Gibt es da noch mehr?
Auch hier lautet die Antwort (leider): Ja!
Haben Sie z.B. eine Datenschutzerklärung in Ihrem Ladengeschäft aushängen? Nein? Bisher mag das nicht notwendig gewesen sein, weil Sie die Daten Ihrer Kunden nicht kannten. Wenn die Kunden jetzt aber anrufen, ihren Namen und Adresse nennen, dann verarbeiten Sie personenbezogene Daten und müssen die Betroffenen insbesondere über die Zwecke dieser Verarbeitung informieren und auch über die Rechte, die den Betroffenen zustehen.
10. Ich habe mir eine Website erstellt & wickle die Bestellungen darüber ab. Was gibt es da zu beachten?
Händler, die jetzt die Chance nutzen und in den E-Commerce einsteigen, müssen ebenfalls alle Pflichten erfüllen, die wir oben bereits beschrieben haben. Hinzukommen aber noch spezielle Pflichten, wie z.B. die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus §§ 312i und 312j BGB. Hierzu zählen:
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Außerdem muss im Online-Shop (oder auf der Website) der Bestell-Button klar und eindeutig mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Dazu gibt es spezielle Informationspflichten für die letzte Bestellseite.
11. Das ist mir alles zu kompliziert. Dann lass ich es lieber ganz sein…
Das sollten Sie nicht!
Zugegeben: Die Regelungen im Fernabsatz und im E-Commerce sind teilweise kompliziert und vor allem sind sie sehr zahlreich. Das sollte Sie aber nicht davor zurückschrecken lassen, in diesen Vertriebsweg vorzustoßen.
Jeder Vertriebsweg hat seine Vor- und Nachteile. Ein Nachteil im Fernabsatz ist sicherlich die komplexe Regelungsdichte, dafür hat man aber den Vorteil eines quasi unbegrenzten Kundenkreises.
Wichtig ist, dass man mit starken Partnern zusammenarbeitet und auch Ideen entwickelt. So, wie Sie einen Partner für Ihre Kassensystem oder einen Steuerberater haben, so ist ein auf das Fernabsatzrecht spezialisierter Rechtsanwalt unverzichtbar. Die Kosten dafür sind Investitionskosten, vergleichbar mit den Kosten für Miete, Renovierung und Anschaffung der Ladenausstattung, die Sie für das bestehende Ladengeschäft haben.
Vielleicht hatten Sie in Ihrem bisherigen Geschäftsleben noch nicht so viel mit Anwälten zu tun. Im Fernabsatz drohen aber Abmahnungen. Diese gilt es zu vermeiden, weil diese das zarte Pflänzchen des Wachstums schnell zertreten können. Und hierfür ist Beratung unverzichtbar.
Wir haben schon viele Unternehmen auf ihrem „Weg ins Internet“ und in andere Fernabsatz-Vertriebswege begleitet, von StartUps bis hin zu seit Jahrzehnten bestehenden „traditionellen Familienunternehmen“. Keines dieser Unternehmen hat bisher den Schritt bereut.
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