BGH: Auslandsbeschränkung bei Lastschriftzahlungen ist unzulässig

Der BGH hat ein Verfahren zum Abschluss gebracht, in dem es um die Frage ging, ob Kunden, die ihr Konto bei einer Bank im EU-Ausland führen, per Lastschrift zahlen dürfen. Die Entscheidung ist mit einigen praktischen Schwierigkeiten für Online-Händler verbunden.

In einem Online-Shop bot die Beklagte ihren Kunden als Zahlungsart unter anderem Lastschrift an. Dabei verhinderte sie allerdings, dass Kunden eine ausländische IBAN eingeben konnten. So ging es auch einem (deutschen) Verbraucher, der ein Konto bei einer Bank in Luxembourg hatte.

Wichtige EuGH-Entscheidung vorab

Der Online-Shop wurde deswegen von Verbraucherschützern abgemahnt. Die Vorinstanzen gaben diesen Recht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus, um eine Entscheidung des EuGH in einer ganz ähnlichen Frage abzuwarten.

Der EuGH klärte im September 2019 (C-28/18), dass die Deutsche Bahn das Lastschriftverfahren nicht auf Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland beschränken dürfe. Nach diesem Grundsatzurteil nahm der BGH (6.2.2020, I ZR 93/18) sein Verfahren wieder auf und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Verstoß gegen Art. 9 SEPA-VO

Das Gericht stellte zunächst fest, dass Verstöße gegen die SEPA-Verordnung und speziell gegen Art. 9 mit den Mitteln des Wettbewerbsrechtes geahndet werden können, da es sich hierbei um eine sog. Marktverhaltensnorm handelt.

Die Beklagte behauptete zur Verteidigung, dass sie grundsätzlich Lastschriften von ausländischen Konten akzeptiere. In Einzelfällen würden solche Lastschriftwünsche allerdings abgewiesen und Kunden darum gebeten, eine andere Zahlungsart zu wählen.

Damit drang die Beklagte aber nicht durch. Insbesondere hatten ihre eigenen Äußerungen gegenüber einem Kunden belegt, dass sie generell Lastschriften von ausländischen Kunden nicht akzeptiere.

Der BGH stellte am Ende seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass trotz des generelles Verbotes, Lastschriften von ausländischen Konten nicht zu akzeptieren, gleichwohl die Möglichkeit bleibt, Lastschriftwünsche von im Einzelfall abzulehnen.

Vertraglichen Vorbehalt vereinbaren

Diese letzte Feststellung kann Händler aufatmen lassen. So ist es weiterhin möglich, entsprechende vertragliche Vorbehalte in den AGB zu vereinbaren. Wichtig: Wer das nicht tut, kann den Lastschriftwunsch eines Verbrauchers nicht eigenständig abändern. Ist der Vertrag erst einmal geschlossen, so müsste der Händler dann auch die Zahlung per Lastschrift immer akzeptieren.

Daher ist es schon aus betriebswirtschaftlicher Sicht wichtig, dass in den AGB ein entsprechender Vorbehalt vereinbar wird. Häufigster Grund dürfte die ausreichende Bonität des Kunden sein.

Dagegen sollte auf einen Rücktrittsvorbehalt verzichtet werden. Hintergrund ist, dass man sich als Händler im Falle des Rücktritts von einem bereits geschlossenen Vertrag schadenersatzpflichtig macht.

Datenschutzerklärung anpassen

Wer Bonitätsprüfungen durchführt, muss darüber auch in seiner Datenschutzerklärung ausführlich informieren.

Fazit

Wie bei allen AGB-Regeln gilt, dass man diese nicht selbst formulieren sollte. Oft sind diese Klauseln dann unwirksam und man kann für ihre Verwendung abgemahnt werden. Auch im Bereich des Datenschutzes sollten Sie einen Experten an die Sache lassen, hier drohen immerhin Bußgelder im Millionen-Bereich.

Die AGB- und datenschutzrechtlichen Klauseln sind im Falle der Lastschrift sehr umfangreich und sollten regelmäßig auf Aktualität geprüft werden. (mr)

Martin Rätze