OLG Nürnberg: Garantiebedingungen müssen leicht zugänglich sein

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Die Werbung mit Garantien ist ein beliebtes Mittel im Online-Handel, um den Umsatz zu steigern. Hierbei gibt es aber einige komplizierte Rahmenbedingungen zu beachten. So müssen zwingend die Garantiebedingungen vollständig bekannt gegeben werden. Wie man dies realisiert – oder besser: wie man dies nicht tun sollte – hat nun das OLG Nürnberg für einen Verkauf über eBay entschieden.

Das OLG Nürnberg (Urt. v. 10.12.2019, 3 U 1021/19) beschäftigte sich in zweiter Instanz mit der Frage, wie Unternehmen, die ihre Produkte über eBay verkaufen, auf Garantiebedingungen hinzuweisen haben.

Erwähnung in AGB ohne Verlinkung

Die Beklagte bot bei eBay ein Ladegerät an und bewarb dies in der Produktbeschreibung mit einer fünfjährigen Garantie. Auf der Angebotsseite selbst waren dabei keine weiteren Informationen zu dieser Garantie enthalten.

Allerdings war der Begriff „5 Jahre Garantie“ mit einer Seite des Herstellers verlinkt. Das Problem war: Dieser Link war nur erkennbar, wenn man zufällig mit der Maus über diesen Begriff fuhr. Ein weiteres Problem war: Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger dies probierte, funktionierte diese Verlinkung nicht.

Wie bei eBay-Angeboten typisch, befanden sich am unteren Ende unter der Headline „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ die AGB. Dort befand sich unter Ziffer 9 ein Abschnitt zu Gewährleistung und Garantie.

Dort verwies die Beklagte darauf, dass bei einzelnen Produkten eine Garantie eingeräumt werde und insoweit Garantiebedingungen gelten würden. Die Beklagte führte an dieser Stelle eine URL auf, die aber nicht verlinkt war.

An anderer Stelle waren unter den Links „Über uns“ und „FAQ“ Garantiebedingungen der Beklagten aufzufinden.

Mediengerechte Erteilung von Informationen

Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (LG Weiden, Urt. v. 4.3.2019, 1 HK O 18/18).

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist ein Unternehmen im Bereich der Fernabsatzgeschäfte – also auch bei einem Verkauf über eBay – verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Dies muss in klarer und verständlicher Weise vor der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise geschehen.

Dabei entschied das Gericht zutreffend, dass entscheidend ist, dass diese Informationserteilung mediengerecht erfolge.

„Diesen Transparenzanforderungen wird der Internethändler gerecht, wenn er dem Verbraucher vor Abschluss der Bestellung ermöglicht, über Links und damit in der im Internet üblichen Weise zu den Informationen über die Garantie zu gelangen, wenn die Links in klarer und verständlicher Sprache bezeichnet und in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind.“

Was ist mediengerecht?

Das Gericht gibt auch Antworten darauf, was unter einer mediengerechten Informationserteilung zu verstehen ist.

Zunächst gehört natürlich dazu, dass eine eingerichtete Verlinkung auch funktioniert. Dies sollte als selbstverständlich gelten, war in dem Fall der Beklagten aber nicht so.

Zum anderen ist es als nicht mediengerecht anzusehen, wenn die Garantiebedingungen lediglich in den AGB am Ende eines mehrseitigen Angebotes erwähnt werden, ohne dass im Angebot selbst ein entsprechender Verweis steht.

„Zum anderen ist zu beachten, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilten Informationen zu den Garantiebedingungen nicht mediengerecht erfolgten.

Denn der Verbraucher erwartet nicht, dass er, um die Garantiebedingungen zur Kenntnis nehmen zu können, ohne entsprechenden Hinweis im Angebot in den – am Ende der mehrere Seiten umfassenden Angebote befindlichen – „Rechtlichen Informationen des Verkäufers“ suchen muss, wo zwar die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verlinkt waren, die AGB jedoch lediglich den allgemeinen Hinweis enthielten, dass im Einzelfall eine Garantie eingeräumt worden sein könne und insoweit die Garantiebedingungen gelten würden.“

URL sind zu verlinken

Und letztlich ist es auch nicht mediengerecht, wenn das Unternehmen zwar eine URL nennt, diese aber nicht aktiv verlinkt ist, sodass der Verbraucher die URL per copy and paste selbst in die Browserzeile eingeben muss. Wer sich mit seinem Unternehmen im Internet bewegt, muss auch aktiv verlinken.

Unklare Link-Bezeichnungen

Und letztlich ist es nicht mediengerecht, die gesetzlich vorgesehenen Informationen zu Garantien unter den Links „Über uns“ und „FAQ“ zu verstecken. Dort erwartet niemand nähere Informationen zu den Garantiebedingungen. Die Verlinkung ist insoweit also nicht klar und verständlich.

„Der durchschnittliche Verbraucher vermutet – wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann – hinter dem Button „Über uns“ am ehesten Informationen über die Firma der Beklagten, nicht jedoch über Garantiebedingungen. Gleiches gilt für die Schaltfläche FAQ (Frequently Asked Questions), wo Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zusammengestellt sind; es ist für den Verbraucher nicht naheliegend, dort nach rechtlichen Informationen zu einer Garantie zu suchen.“

Fazit

Wer mit Garantien wirbt, muss weitere Informationen dazu erteilen. Eine Aufnahme der Garantiebedingungen in die AGB ist grundsätzlich nicht zu empfehlen. Eine Garantie ist im Regelfall eine produktspezifische Besonderheit, sodass die weiteren Informationen hierzu auf der Produktseite selbst zu platzieren – zumindest aber zu verlinken – sind. Wer eine unternehmensweite, produktübergreifende Garantie anbietet, kann die entsprechenden Bedingungen in die AGB aufnehmen, muss dann aber bei jedem Angebot die genaue Fundstelle erwähnen, z.B.:

„Nähere Informationen zu unserer Garantie erfahren Sie in den AGB unter Punkt XY „Garantie“.“

Dabei sollte am besten per Ankerlink unmittelbar auf den Punkt der AGB verlinkt werden, in dem sich die Garantiebedingungen befinden.

Dies gilt gleichermaßen für Angebote bei eBay und Amazon sowie auf weiteren Marktplätzen wie auch im eigenen Shop. Dies gilt aber auch in Katalogen. Dort kann man selbstverständlich nicht aktiv verlinken. Umso höher sind dann die Anforderungen an einen transparenten Hinweis auf die Stelle, an der der Verbraucher die Garantiebedingungen findet, wie z.B.:

„Nähere Informationen zu unserer Garantie erfahren Sie in den AGB auf Seite 129 dieses Kataloges unter Punkt XY „Garantie“.“

Da mittlerweile auch ein Medienbruch nicht mehr grundsätzlich als unzulässig anzusehen ist, könnte auch im Katalog eine Website genannt werden. Wichtig dabei ist, dass man nicht einfach die Startseite der eigenen Unternehmenswebsite oder ähnliches nennt. Erforderlich ist vielmehr die Nennung der konkreten Unterseite, wobei auf einfache URL zu setzen ist, wie z.B. „www.mustershop.de/garantie“. So werden Fehler bei der Übertragung der URL vom Katalog in die Browserzeile vermieden. Denkbar ist zusätzlich die Zurverfügungstellung eines QR-Codes.

Martin Rätze