Neues Kaufrecht für gebrauchte Waren

Verkaufen Sie gebrauchte Waren? Das neue Kaufrecht ab 1. Januar 2022 hält neue Vorschriften für Sie bereit. Unter Einhaltung strenger Voraussetzungen beträgt die Gewährleistungsfrist bei diesen Minimum 1 Jahr. Eine Klausel in den AGB reicht hierfür nicht mehr.

Viele Unternehmen verkaufen Retourenware als gebrauchte Waren oder „B-Ware“ erneut an Verbraucher. Diese Produkte tragen aktuell auf der Produktseite im Shop eine entsprechende Kennzeichnung. In den AGB finden sich dann Klauseln wie „Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren beträgt 1 Jahr“. So kann man dies in Zukunft aber nicht mehr handhaben.

Keine Definition für „gebrauchte Waren“

Weder im alten noch im neuen Recht findet sich eine Definition für den Begriff „gebrauchte Waren“. Dies ist misslich, da an die Eigenschaft „gebraucht“ Rechtsfolgen anknüfen können.

Hier ist eine Klärung durch die Rechtsprechung nötig. Das LG Nürnberg (Urt. v. 21.9.2016, 4 HK O 6816/16) entschied vor langer Zeit, dass Widerrufsware nicht zwangsläufig als „gebraucht“ gilt.

Sendet der Verbraucher Ware im Wege des Widerrufs zurück, gilt diese grundsätzlich nicht als „gebrauchte Ware“. Erst, wenn diese (deutliche) Gebrauchsspurenaufweist, kann man diese darunter zählen.

Verkürzte Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren

Bisher konnte man für gebrauchte Waren in AGB festlegen, dass für diese eine verkürzte Gewährleistungsfrist gilt. Der EuGH (Urt. v. 13.07.2017,  C‑133/16) hatte hierzu festgestellt, dass das deutsche Recht gegen das Unionsrecht verstößt.

In Zukunft gelten strengere Voraussetzungen.

Grundsätzlich ist es beim Verkauf gebrauchter Ware weiterhin möglich, mit Verbrauchern vor Mitteilung eines Mangels zu vereinbaren, dass die Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr ab Gefahrübergang verjähren.

Allerdings ist diese Vereinbarung nur wirksam, wenn

  1. der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
  2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

AGB-Klauseln nicht mehr ausreichend

Zukünftig reicht es also nicht mehr aus, die Verkürzung lediglich in die AGB aufzunehmen.

Deutlicher Hinweis auf Produktseite

In Zukunft ist ein deutlicher Hinweis auf die Produktseite aufzunehmen, dass für dieses Produkt eine verkürzte Verjährungsfrist gilt, weil es sich um gebrauchte Ware handelt.

Dieser Hinweis darf nicht versteckt in der allgemeinen Produktbeschreibung stehen, sondern muss sich hiervon deutlich abheben.

Checkbox im Bestellprozess

Nur eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung ist wirksam.

Das bedeutet im Online-Shop: Auf der letzten Bestellseite muss eine gesonderte, nicht vorangekreuzte Checkbox installiert werden, mit der die verkürzte Verjährungsfrist vereinbart wird.

Gesondert heißt dabei, dass mit der Checkbox ausschließlich diese eine Vereinbarung abgefragt wird.

Es geht also nicht „Ich habe die AGB gelesen und stimme der verkürzten Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte für gebrauchte Waren zu“, da dies keine gesonderte Vereinbarung darstellt.

Ob eine Ausgestaltung der Checkbox als Pflichtfeld möglich ist, ist noch nicht klar. Dies muss die Rechtsprechung herausgearbeiten.

Nur für gebrauchte Waren

Zum Abschluss noch einmal die Betonung: Eine Verkürzung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist ausschließlich bei gebrauchten Waren unter den dargestellten Voraussetzungen möglich. Für Neu-Waren ist eine Verkürzung der Verjährung im B2C-Handel niemals möglich.

Fazit

Wer in Zukunft die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche verkürzen will, muss seinen Online-Shop umprogrammieren. Eine einfache Klausel in den AGB reicht hierfür nicht mehr.

Alle Beiträge zum neuen Kaufrecht

Hier finden Sie unsere Übersicht zum neuen Kaufrecht, in der wir alle Artikel zu diesem Thema verlinkt haben.

Martin Rätze