BGH zur Angabe des Grundpreises

Der BGH musste sich nach langer Zeit erneut mit der Frage beschäftigen, wie der Grundpreis in einem Online-Shop anzugeben ist. Zentrale Frage war, ob der BGH bei seiner sehr strengen Linie bleiben würde.

Nach altem Recht musste der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises angegeben werden. So stand es in der Preisangabenverordnung.

Der BGH hatte hierzu in einer alten Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 26.02.2009, I ZR 163/06) mit dem schönen Namen „Dr. Clauder’s Hufpflege“ festgelegt, dass dieses Kriterium nur dann erfüllt sei, wenn Grund- und Gesamtpreis „auf einen Blick wahrgenommen werden können“.

Grundlage für die Grundpreis-Angabe im Europäischen Recht?

Nicht wenige Stimmen meinten, dass diese Anforderung über das europäische Recht hinausgehe. Die zugrundeliegende Preisrichtlinie kenne nur das Kriterium der klaren Erkennbarkeit, nicht jedoch das der unmittelbaren Nähe.

Aufgrund zwingender wettbewerbsrechtlicher Vorgaben könne dieses Kriterium daher nicht mehr herangezogen werden.

BGH: Lediglich Konkretisierung

Dieser  Literaturmeinung, der sich bereits zahlreiche Gerichte angeschlossen haben, erteilte der BGH (Urt. v. 19.05.2022, I ZR 69/21) nun eine Absage.

Er entschied, dass das Kriterium der unmittelbaren Nähe nicht über die Vorgaben der Preisrichtlinie hinausgehe, sondern lediglich das Kriterium der klaren Erkennbarkeit konkretisiere.

Da der deutsche Gesetzgeber somit nicht über die Mindestharmonisierung hinausging, kann ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben, auch wettbewerbsrechtlich sanktioniert werden.

Grundpreis ist immer anzugeben

Händler sollten darauf achten, sofern sie Waren in Fertigverpackungen nach Volumen, Länge, Fläche oder Gewicht anbieten, immer den Grundpreis neben dem Gesamtpreis zu nennen.

Dies gilt sowohl im eigenen Shop, aber auch in Preissuchmaschinen oder z.B. in Google-Anzeigen.

Achtung: Wichtige Änderung seit 28. Mai 2022

Aber Achtung: Zum 28. Mai 2022 trat eine wichtige Änderung bzgl. der Grundpreisangabe an.

Bis zu diesem Stichtag war es möglich, bei Artikeln, die weniger als 250 gr/ml/cm³/cm betrugen, konnte der Grundpreis pro 100 gr/ml/cm³/cm angegeben werden.

Diese Möglichkeit existiert nicht mehr!

Nunmehr muss der Grundpreis immer bezogen auf 1 kg/l/m³/m angegeben werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf die Grundpreisangabe zu verzichten, wenn der verkaufte Artikel genau 1 kg/l/m³/m beträgt.

Fazit

Durch die neuere BGH-Entscheidung ändert sich für Online-Händler erst einmal sehr wenig. Wesentlich wichtiger für Händler sind die angesprochenen Änderungen in der Preisangabenverordnung. (mr)

Hier haben wir weitere Grundsätze zur Angabe von Preisen zusammengestellt.

Martin Rätze