Handwerker bekommt kein Geld, weil die Widerrufsbelehrung fehlte

Damit hätte der Handwerker wohl nicht gerechnet: Weil er einen Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht belehrt hatte, ging er am Ende ohne Bezahlung aus – und das, obwohl er die gesamte Elektroinstallation in einem Haus durchgeführt hatte. Für umsonst gearbeitet – das ist die Konsequenz eines aktuellen EuGH-Urteils.

Aber der Reihe nach.

Was war passiert?

Im Oktober 2020 schloss ein Verbraucher mündlich in seinem Haus mit einem Handwerker einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation.

Der Handwerker unterrichtete den Verbraucher bei dieser Gelegenheit nicht über das Widerrufsrecht.

Nach Abschluss der gesamten Arbeiten stellte der Handwerker seine Leistungen im Dezember 2020 in Rechnung. Diese zahlte der Verbraucher nicht.

Am 15. März 2021 trat der Handwerker seine Forderung gegen den Verbraucher ab, wahrscheinlich an einen Inkassodienst (das wird aus dem veröffentlichten Urteil nicht ganz klar). Am 17. März 2021 erklärte dann der Anwalt des Verbrauchers den Widerruf des Vertrages.

Vor dem LG Essen ging es um die Frage, ob der Verbraucher trotz seines Widerrufs die Handwerksrechnung bezahlen muss.

Recht vs. Gerechtigkeitsgefühl

Das LG Essen setzte das Verfahren aus und fragte zunächst den EuGH wie genau die entsprechende Vorschrift in der Verbraucherrechterichtlinie zu verstehen sei.

Die Klägerin war der Auffassung, dass nach Erwägungsgrund 57 der Richtlinie dem Unternehmer im Falle des Widerrufs zwingend ein Wertersatzanspruch zustehen müsse. Der Ausschluss des Wertersatzanspruches sei eine unverhältnismäßige Sanktion dafür, dass der Unternehmer bei einem gestreckten und unübersichtlichen Vertragsschluss eine erforderliche Belehrung unterlassen habe.

Der Verbraucher dagegen meint, dass er nach der Rechtsprechung des BGH nichts zu zahlen habe.

Nach dem Gesetz steht dem Unternehmen ein Anspruch auf Wertersatz nicht zu, wenn das Unternehmen den Verbraucher nicht vorab (korrekt) über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Das Gericht fragte daher den EuGH:

Ist das Gesetz dahingehend auszulegen, dass der Unternehmer in dem Fall, dass der Besteller seine auf den Abschluss eines Bauvertrages, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, gerichtete Willenserklärung erst widerruft, nachdem der Unternehmer seine Leistungen bereits (vollständig) erbracht hat, jegliche Wertersatz- oder Ausgleichsansprüche des Unternehmers auch dann ausschließt, wenn die  Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches nach den Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs zwar nicht vorliegen, der Besteller aber durch die Bauleistungen des Unternehmers einen Vermögenszuwachs erhalten hat, d. h. bereichert ist?

Das Gericht verglich die Rechtsfolgen des „normalen“ Widerrufsrechtes mit den Rechtsfolgen beim Widerruf eines Verbraucherbauvertrages. Bei einem solchen hätte der Verbraucher Wertersatz leisten müssten für die Leistungen des Handwerkers, da die Rückgabe dieser Leistungen der Natur nach ausgeschlossen ist.

Das Gericht empfand diese unterschiedlichen Rechtsfolgen als sachlich nicht gerechtfertigt an.

EuGH entscheidet gegen Handwerker

Der Gerichtshof (Urt. v. 17.05.2023, C-97/22) stellt zunächst noch einmal klar, was im Gesetz steht: Bei einem Dienstleistungsvertrag, der außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossen wurde, kann der Verbraucher aufgrund seines Widerrufs nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, die Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der VRRL schreiben etwas anderes vor.

Daraus ergibt sich, dass der Verbraucher – wenn der betreffende Unternehmer es unterlassen hat, ihm, bevor er sich durch einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag bindet, die Informationen über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Verpflichtung zur Zahlung des in Art. 14 Abs. 3 genannten Betrags bereitzustellen – nicht für die Dienstleistungen aufzukommen hat, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise an ihn erbracht werden.

Außerdem führt das Versäumnis, die Informationen über das Widerrufsrecht bereitzustellen, dazu, dass sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängert.

Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen, in dem der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist.

Dabei spielt es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des betreffenden Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht.

Daher ist die vorvertragliche Information über dieses Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er diesen Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Daraus folgt, dass in dem Fall, dass der betreffende Unternehmer es vor Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2011/83 unterlässt, einem Verbraucher die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j dieser Richtlinie genannten Informationen bereitzustellen, und der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie den Verbraucher von jeder Verpflichtung befreien, diesem Unternehmer den Preis für die von ihm während der Widerrufsfrist erbrachten Dienstleistung zu zahlen.

Das Argument des LG Essen, dass der Verbraucher dann aber ungerechtfertigt bereichert wäre, wie der Gerichtshof zurück.

Der Gerichtshof setzte sich mit dem Gedanken, den das LG Essen ausführte auch nicht weiter auseinander. Vielmehr meinte er kurz, dass der Wortlaut der Richtlinie an der Stelle so klar wäre, dass kein weiterer Raum für die Überlegung einer Zahlungspflicht des Verbrauchers bestehen würde.

Handwerker geht leer aus

Zwar hat der EuGH den Fall nicht entschieden, sondern nur erklärt, wie die Verbraucherrechterichtlinie auszulegen ist, allerdings ist das Urteil so eindeutig, dass man bereits voraussehen kann, wie das LG Essen entscheiden wird.

Der Handwerker bzw. derjenige, an den der Handwerker seine Forderung abgetreten hat, geht leer aus, trotz getaner Arbeit.

Ungerechte Rechtslage

Das Ergebnis dürfte dem Gerechtigkeitsgefühlt der meisten widersprechen. Aber weder der EuGH noch das LG Essen können daran etwas ändern. Der Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie und des deutschen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie sind so eindeutig, dass hier ein anderes Ergebnis möglich war. Der Gesetzgeber wollte genau dieses Ergebnis.

Fazit

Wird bei einem Dienstleistungsvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, nicht (korrekt) über das Widerrufsrecht belehrt, kann dies dazu führen, dass man als Handwerker nicht bezahlt wird, auch wenn man seine Arbeit vollständig erledigt hat.

Die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht ist allerdings nicht so einfach. Handwerker möchten wir auch auf unseren Beitrag zur korrekten Belehrung hinweisen. (mr)

Martin Rätze