Ritter Sport unterliegt im Streit um quadratische Produktverpackung

Ritter Sport ist Inhaberin der Markenrechte an einer quadratischen Verpackung für Tafelschokolade (Dreidimensionale Marke). Diese Rechte sah Ritter Sport durch eine Mannheimer Firma, welche den Haferrigel „Monnemer Quadrat“ in einer ebenfalls quadratischen Verpackung anbot, als verletzt an und nahm dieses Unternehmen u.a. auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Stuttgart, welches über den Fall zu entscheiden hatte, wies die Klage jedoch ab (LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2026 – 17 O 192/25). Eine Markenverletzung sei nicht gegeben. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus einem Bekanntheitsschutz.

Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, wird anhand einer Vielzahl von Umständen geprüft. Relevant sind insbesondere der Grad der Zeichenähnlichkeit, sowie der Produktähnlichkeit und der Bekanntheitsgrad der älteren Marke. Alles Kriterien stehen dabei in Wechselwirkung zueinander.

Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten bestehe bei einer Gesamtschau jedoch keine Verwechslungsgefahr, so das LG Stuttgart.

Warenähnlichkeit

Bei Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel handele es sich nicht um identische Waren. Es liege auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehörten, nehme Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten.

Zeichenähnlichkeit

Auch eine Zeichenähnlichkeit liege nicht vor. Die angegriffene Verpackung erscheine rein optisch als Rechteck. Sie sei höher bzw. dicker und insgesamt luftiger und ihre Verschlusslaschen seien breiter. Das Gericht berücksichtigte weiter, dass auch andere  Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden seien, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt werde.

Das Gericht wies die Klage auf Unterlassung insofern ab. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt insofern abzuwarten, ob Ritter Sport, wie im Verfahren bereits angekündigt, Rechtsmittel einlegen wird.

Pressemitteilung des LG Stuttgart

Helena Golla