Händler haben in Bezug auf die CE-Kennzeichnung nur eine beschränkte Überprüfungspflicht. Dieser Meinung ist zumindest das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 28.07.2017, Az. 6 U 193/16).
CE-geprüft
Irreführung durch „CE-geprüft“
Wir hatten bereits im letzten Jahr über die Fehler berichtet, die im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung gemacht werden können. Klar war bereits zu diesem Zeitpunkt, dass sowohl eine CE-Kennzeichnung zu wenig ebenso wie ein „CE- geprüft“ in der Werbung für ein Produkt, welches ohnehin der Kennzeichnungspflicht unterliegt, dem Händler zum Verhängnis werden kann. Das OLG Frankfurt ging mit Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 6 U 24/11 nun noch einmal deutlich über die bisherige Rechtsprechung hinaus.