Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21.03.2013 entschieden, dass eine Fahrschule auch dann nicht mit einem Gesamtpreis werben darf, wenn dem Preis der Zusatz „ab“ vorangestellt ist. Denn eine solche Werbung verstoße gegen “ 19 FahrlG.
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21.03.2013 entschieden, dass eine Fahrschule auch dann nicht mit einem Gesamtpreis werben darf, wenn dem Preis der Zusatz „ab“ vorangestellt ist. Denn eine solche Werbung verstoße gegen “ 19 FahrlG.