Die Ankündigung, Rabattgutscheine anderer Unternehmer einzulösen, ist nicht unlauter. Das hat das OLG Stuttgart laut Pressemitteilung mit Urteil vom 02.07.2015, Az.: 2 U 148/14 entschieden und somit die Berufung einer Wettbewerbszentrale zurückgewiesen.