Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Google AdWords-Werbung, mit welcher tatsächlich die Markenrechte nicht verletzt werden, stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 12. März 2015 (Az. I ZR 188/13).