Das LG Düsseldorf hat als nächstes Gericht klargestellt, dass die Möglichkeit der Bezahlung per Lastschrift nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass das Konto, von dem die Lastschrift eingezogen werden soll, innerhalb Deutschlands geführt werden muss. Eine solche Einschränkung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2018, Az. 38 O 35/18).