Das LG Düsseldorf hat als nächstes Gericht klargestellt, dass die Möglichkeit der Bezahlung per Lastschrift nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass das Konto, von dem die Lastschrift eingezogen werden soll, innerhalb Deutschlands geführt werden muss. Eine solche Einschränkung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2018, Az. 38 O 35/18).
Immer wieder liest man Klauseln in AGB die so oder so ähnlich lauten:
„Zahlungen per Lastschrift sind nur von einem deutschen Konto aus möglich.“
Schon 2017 untersagte das LG Freiburg ein solches Verhalten einer Versandhändlerin. Das Urteil wurde durch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.4.2018, Az. 4 U 120/17) bestätigt. Die Revision gegen diese Entscheidung ist noch beim BGH anhängig.
LG Düsseldorf: SEPA-Diskriminierung ist unzulässig
Nun hat aber auch das LG Düsseldorf zu der Frage Stellung genommen, ob Zahlungsempfänger die Lastschrift ausschließlich für deutsche Konto anbieten dürfen.
In dem Verfahren ging es um einen Telekommunikationsanbieter. Kunden des Anbieters wollten ihre monatlichen Kosten von einem österreichischem bzw. von einem luxemburgischen Konto einziehen lassen. Daraufhin teilte der Telekommunikationsanbieter den Kunden mit, dass dies nicht möglich sei und eine Lastschriftzahlung nur von einem deutschen Konto aus ginge.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten, weil es gegen Art. 9 der SEPA-Verordnung verstoße. Danach dürfe ein Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, von dem aus bezahlt werden kann.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass Art. 9 der SEPA-Verordnung eine sog. Marktverhaltensregelung darstellt. Die Verordnung solle den Zahlungsverkehr erleichtern, für Wettbewerb unter den Zahlungsdienstleistern sorgen und Verbraucher ermöglichen, frei zu entscheiden.
Spürbare Verbraucherbeeinträchtigung
Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass eine Verweigerung der Entgegennahme von Zahlungen von ausländischen Konto die Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt. Der Verstoß gegen Art. 9 SEPA-Verordnung war offensichtlich gegeben.
Das Gericht verurteilte den Telekommunikationsanbieter entsprechend zur Unterlassung dieser Handlung.
Fazit
Weder die Entscheidung des OLG Karlsruhe, noch die Entscheidung des LG Düsseldorf ist rechtskräftig. Man kann aber schon jetzt davon ausgehen, dass der BGH die Entscheidung aus Karlsruhe bestätigen wird. Versandhändler sollten ihre AGB daher kontrollieren (lassen) und prüfen, ob entsprechend einschränkende Klauseln zur Lastschriftzahlung enthalten sind. Wichtig dabei ist: Der SEPA-Raum umfasst wesentlich mehr Länder als die EU. So zählen auch die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und Monaco zum SEPA-Raum. (mr)
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