Auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern gegen einen Pay-TV-Anbieter entschied das LG München (Urt. v. 01.08.2018, 37 O 15341/17), dass die bei der 01806-Nummer anfallenden Kosten für eine Kundenhotline unzulässig sind.
Die Kosten übersteigen die üblichen Kosten, so die Auffassung des Klägers. Das Gericht folgte dieser Argumentation. Für die üblichen Kosten sei auf den Grundtarif abzustellen. Das seien aber aktuell überwiegend Flatrate-Tarife.
Vorgaben aus der EU-Richtlinie
Nach der Verbraucherrechterichtlinie haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe unter einer Telefonnummer, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.
Entscheidung des EuGH zu Kundenhotlines
Schon der EuGH hatte in einem Vorlageverfahren für eine 0180-Nummer entschieden, dass ein Anruf bei einer Kundenhotline keine Zusatzkosten für den Anrufer verursachen darf. Die bei einem solchen Anruf entstehenden Kosten dürfen nicht höher sein als die Kosten für Telefonate unter gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15). Beim Grundtarif sei auf die gewöhnlichen Kosten abzustellen.
- Abschied und Dank für Ihr Interesse! - 20. Dezember 2023
- Vertragsstrafe wegen Wayback Machine? - 13. April 2023
- Keine Haftung des Affiliate-Programmbetreibers für Wettbewerbsverstöße des Affiliates - 10. April 2023