Auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern gegen einen Pay-TV-Anbieter entschied das LG München (Urt. v. 01.08.2018, 37 O 15341/17), dass die bei der 01806-Nummer anfallenden Kosten für eine Kundenhotline unzulässig sind.
Auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern gegen einen Pay-TV-Anbieter entschied das LG München (Urt. v. 01.08.2018, 37 O 15341/17), dass die bei der 01806-Nummer anfallenden Kosten für eine Kundenhotline unzulässig sind.