Widerrufsrecht im Fall der Vertretung

Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht auch bei Haustürgeschäften nur für den Fall, dass jemand ein Verbrauchergeschäft abschließt. Wird hingegen ein Vertrag zu gewerblichen Zwecken abgeschlossen, sieht das Gesetz kein Widerrufsrecht vor. Aber wie ist dies zu beurteilen, wenn ein Verbraucher den Vertrag für den Gewerbetreibenden als Vertreter abschließt? Bzw. was gilt, wenn dieser Verbraucher zusätzlich ohne Vertretungsmacht handelt und der Gewerbetreibende das Geschäft nachträglich nicht genehmigt? Mit diesen Fragen hat sich das LG Fulda in seiner Entscheidung vom 08.02.2013, Az. 1 S 138/12 beschäftigt.

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