Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wann falsche oder mehrdeutige Angaben auf der Etikettierung von Lebensmitteln irreführend sind. Anlass war die Gestaltung der Verpackung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“.
Kurzmitteilungen
Widersprüchliche Angaben zum Energieverbrauch sind wettbewerbswidrig
Fehlen die erforderlichen Angaben zum Energieverbrauch, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Nicht besser ist es, wenn widersprüchliche Angaben zum Energieverbrauch gemacht werden, selbst wenn sich unter diesen Angaben unter anderem die richtige Information zum Energieverbrauch findet. Auch dies stellt eine Zuwiderhandlung gegen § 6 a EnergieverbrauchskennzeichnungsV (EVKV) dar und ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG, entschied gerade das LG Aschaffenburg durch Urteil vom 05.03.15, Az: 1 HK O 105/14. Ein Unternehmer handele – so die Richter – seinen Informationspflichten gem. § 6 a (EVKV) zuwider, wenn er einen Haushalts-Wäschetrockner mit mehreren, sich gegenseitig widersprechenden Angaben zur Energieeffizienzklasse – darunter auch die für das Gerät zutreffende Angabe – bewerbe, ohne die ausschließlich zutreffende Angabe der Energieeffizienzklasse anzugeben. Darüber hinaus enthalte er dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG vor. Wer nach § 5 a Abs. 2-4 UWG verpflichtet sei, eine Information zu geben, müsse – so das LG Aschaffenburg – diese klar, eindeutig und vollständig angeben. Unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen seien wie eine Nichtinformation zu bewerten. Diese wettbewerbsrechtliche Beurteilung entspricht auch dem Ergebnis der Entscheidungen, in denen es um die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen ging. Auch hier konnte die Verwendung der einen richtigen Belehrung zusammen mit einer oder mehreren falschen Belehrungen nur als Wettbewerbsverstoß bewertet werden.
Ab 01.01.2015 Pflicht zur Bereitstellung von Onlinelabeln und Produktdatenblättern
Zukünftig werden die Onlinehändler vieler energieverbrauchskennzeichnungspflichtiger Produkte verpflichtet sein, elektronische Energieetiketten und Produktdatenblätter zu Ihren Produkten im Onlineshop zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus der Delegierten Verordnung 518/2014. Für die meisten Gerätekategorien, nämlich Haushaltsgeschirrspülmodelle, Haushaltskühlgerätemodelle, Haushaltswaschmaschinenmodelle, Fernsehgeräte, Luftkonditioniermodelle, Haushaltswäschetrocknermodelle, Lampen und Leuchten (wobei bei diesen nur ein elektronisches Etikett, kein Datenblatt zur Verfügung zu stellen ist) und Staubsaugermodelle ist der 01.01.2015 der maßgebliche Termin, wobei die Pflichten nur für neue oder aktualisierte Produkte gelten, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden. Abweichende Fristen gelten für Raum- und Kombiheizgeräte, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen sowie für Verbundanlagen aus Raum- und Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (nach der EU-Verordnung Nr. 811/2013) und für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (nach der EU-Verordnung Nr. 812/2013).