EuGH kippt generelles Zugabeverbot in Österreich

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 14.01.2010 (Az. C-304/08) entschieden, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG gegen die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstößt.

Dort geht es um das im deutschen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelte Verbot der Kopplung einer Teilnahme am Gewinnspiel mit dem Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung.

Hier hatte der deutsche Gesetzgeber generell die Kopplung verboten, ohne dass es auf eine Prüfung im Einzelfall angekommen wäre. Jede Kopplung sollte „unlauter“ sein. Die Einzelhandelskette Plus war von der Wettbewerbszentrale wegen der wettbewerbswidrigen Bewerbung einer Bonusaktion auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen worden. Plus hatte mit dem Hinweis „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ für die Teilnahme an der Bonusaktion „Ihre Millionenchance“ geworben. Die Kunden konnten Bonuspunkte sammeln und erhielten bei einem Einkauf im Wert von 5,00 EUR jeweils einen Bonuspunkt. Ab 20 Bonuspunkten konnte man kostenlos an Lottoausspielungen teilnehmen. Nach dem Urteil des EuGH war diese Werbemaßnahme erlaubt, da ein generelles Kopplungsverbot nicht mit EU-Recht vereinbar ist.

Jetzt hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erneut einen Fall entschieden, der allerdings in Österreich spielt und dort Auswirkungen auf das strenge Zugabeverbot haben wird (Urteil vom 9. November 2010, Az. C-540/08).

Zwei Presseunternehmen (Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG und Österreich“-Zeitungsverlag GmbH) hatten sich um ein Gewinnspiel gestritten, bei dem die Tageszeitung „Österreich“ in zehn aufeinander folgenden Ausgaben die Wahl eines „Fußballers des Jahres“ mit dem Gewinn eines Abendessens des gewählten Fußballers auslobte. Österreich verbietet es im dortigen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) zu gewähren. Gleiches gilt für Zugaben die für die Bestellung periodischer Druckwerke angeboten werden. Mediaprint verlangte Unterlassung. Als Zugabe gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere die mit dem Erwerb der Hauptware gekoppelte Ermöglichung der Teilnahme an einem Gewinnspiel.

Nun ist es so, dass die EU-Richtlinie die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert wiedergibt. Dies bedeutet, dass die nationalen EU-Staaten keine strengeren oder weniger strengen Regelungen vorsehen dürfen. Ein allgemeines Zugabeverbot kennt die EU-Richtlinie allerdings nicht.

Zwar sah der Gerichtshof das Zugabeverbot im Pressewesen als legitimiert an, um die Medienvielfalt zu schützen. Hier ging es jedoch auch und vor allem um schützende Auswirkungen gegenüber dem Verbraucher. Da die österreichische Regelung keine Einzelfallbetrachtung ermöglichte, fand sie keine Gnade vor den Augen der Europa-Richter. Auch der Umstand, dass das Gewinnspiel für einen Teil der Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf der Zeitung ist, machte das Gewinnspiel in den Augen der Richter nicht allein zur unlauteren Geschäftspraktik.

Praxistipp

Verlage, zumindest wenn sie nicht marktbeherrschend sind, können sich schon einmal freuen. In Österreich wird man um eine Lockerung der strikten Verbote nicht herumkommen. Allerdings hat das Urteil auch Bedeutung für das allgemeine Zugabeverbot in Österreich. Interessant ist die Frage, ob bzw. eher in welchem Umfang das weitergehende generelle Zugabeverbot fällt. Ab sofort wird man über Gratis-Zugaben in Österreich nachdenken können, wobei jeweils zu prüfen ist, ob diese im Einzelfall als irreführend oder aggressiv im Sinne der EU-Richtlinie einzustufen sind. Zudem gibt es im Österreichischen UWG noch einige andere generelle Verbote, die jetzt „wackeln“ (Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren, Verbot der Ankündigung von Ausverkäufen bei Nichtvorliegen der behördlichen Bewilligung).