Im Internet kann naturgemäß jedermann eine Seite besuchen. Wer B2B anbietet, also gegenüber gewerblichen Abnehmern und Wiederverkäufern, der möchte gerne ohne Nachteile gegenüber dem Wettbewerb mit Nettopreisen werben können.
Muss man aber damit rechnen, dass man auch an Verbraucher (B2C) verkauft, dann kommen nur Bruttopreise inklusive MwSt. in Betracht. Ansonsten drohen Abmahnungen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt wertvolle Hinweise gegeben, wie man in solchen Fällen richtig wirbt.
Auf der Internetplattform mobile.de bot der Beklagte gebrauchte Fahrzeuge unter Angabe von Nettopreisen an. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift “Beschreibung” die Angaben “Preis Export-FCA” oder “Preis-Händler-Export-FCA”. Im Prozess mit dem Wettbewerber gab der Beklagte zur Verteidigung an, er verkaufe Gebrauchtfahrzeuge ausschließlich an Händler oder biete diese nur für den Export an. Aus den Zusätzen “Preis Export-FCA” oder “Preis-Händler-Export-FCA” ergebe sich, dass er nicht an Privatkunden verkaufe. Die Preisangabenverordnung sei deshalb nicht anwendbar.
Ein Wechselbad der Gefühle dürften die Parteien durchlaufen haben, nachdem die I. Instanz des LG Freiburg die Klage auf Unterlassung der unvollständigen Preisangaben abwies, das OLG Karlsruhe dann zu einer Verurteilung kam und der BGH dieses Urteil dann bestätigte.
Der BGH bejahte zunächst ein Wettbewerbsverhältnis, obwohl der Beklagte nur an Händler verkaufte. Es komme nicht darauf an, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind.
Unterschiedliche Wirtschaftsstufen sprechen nur dann gegen die Klageberechtigung, wenn eine wechselseitige Behinderung im Absatz und eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von vornherein ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 14.4.1965 – Ib ZR 72/63, GRUR 1965, 612, 615 = WRP 1965, 253 – Warnschild, insoweit nicht in BGHZ 43, 359).
Beeinträchtigungen seien bei den Parteien, die beide auf der gleichen Plattform anbieten, nicht von vorn herein auszuschließen, auch wenn die Geschäftssitze mehrere hundert Kilometer auseinander liegen. Bei Gebrauchtwagenpreisen über 10.000 EUR nähmen Kunden auch größere Entfernungen in Kauf. Die BGH-Richter stellten zudem fest, dass sich die Anzeigen des Beklagten an private Letztverbraucher richten. Darunter sind Personen zu verstehen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der Verordnung allerdings nicht auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern anzuwenden, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Zu dem von der Preisangabenverordnung erfassten Personenkreis gehören demnach Interessenten, die ein Gebrauchtfahrzeug allein oder zumindest auch für die private Nutzung erwerben wollen.
Aus Sicht der Adressaten, auf die es allein ankommt, sprechen Internetangebote, die für jedermann zugänglich sind, auch Privatkunden an, so der BGH. Anders kann es aussehen, wenn die Seite eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthält. Die Angaben „Export FCA“ reichten den Richtern nicht aus:
„Verkauf nur an Händler”
Der Beklagte muss, wenn er nur für Wiederverkäufer bestimmte Angebote in den öffentlich zugänglichen Bereich eines Internetportals stellt, einen deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis auf die Beschränkung anbringen (etwa “Verkauf nur an Händler”).
Ergänzend wies der BGH darauf hin, dass durch „geeignete Kontrollmaßnahmen“ sichergestellt werden müsse, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Dies konnte der Beklagte hier nicht ausschließen.
Praxistipp:
Sie können auch im Internet mit Nettopreisen werben. Dies gilt aber nur dann, wenn Sich aus Ihrem Angebot klar ergibt, dass Sie nicht an Privatkunden veräußern und Sie müssen zusätzlich Kontrollen vorsehen, etwa die Vorlage eines Gewerbescheins.
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