Erste Abmahnung zum „Gefällt mir“-Button

Es wurde in den letzten Tagen viel und aufgeregt über Abmahnungen von Händlern wegen Verwendung von Facebooks „Like“/“Gefällt mir“-Buttons berichtet. Nun da sich die Aufregung etwas gelegt hat, eine kurze Bilanz:


Tatsächlich gab es eine – wohlgemerkt: eine – entsprechende wettbewerbsrechtliche Abmahnung unter Wettbewerbern, wegen der Nutzung des Like-Buttons von Facebook. Offenbar wurde hierzu seitens des Abgemahnten eine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass sich zunächst kein Gericht mit dem Fall beschäftigen wird.

Das Problem
Mittels Einbindung des „Gefällt mir“- oder „Like“-Buttons auf die Webseite, besteht für den Besucher die Möglichkeit, seine Facebook-Freunde auf das Angebot hinzuweisen, was für den Händler natürlich eine sehr interessante Marketingmöglichkeit darstellt. Dieser Like-Button, ein sog. Social Plugin, sendet jedenfalls bei einem Klick, entsprechende Nutzerdaten an Facebook. Offenbar ist das Betätigen des Buttons aber keine Voraussetzung für die Datenerhebung. Diese findet wohl automatisch bei einem Besuch einer Seite, in die das Social Plugin eingebunden ist, statt. Damit sind alle Seitenbesucher betroffen, auch diejenigen, die gerade nicht bei Facebook angemeldet sind oder überhaupt keinen Account besitzen. Dabei ist es bis heute nicht geklärt, welche Daten im Detail übermittelt werden.

Ein datenschutzrechtliches Problem entsteht dann, wenn hierbei auch personenbezogene Daten erhoben werden. Dann müsste hierfür eine bewusste und eindeutige Einwilligung des Betroffenen vorliegen. Da aber unklar ist, welche Daten im Detail erhoben werden, lässt sich eine abschließende Einschätzung nicht treffen. Geht man davon aus, dass die IP-Adresse übermittelt wird, hängt die rechtliche Beurteilung davon ab, ob man die IP als personenbezogenes Datum ansehen will. Das ist nach wie vor umstritten und wird in der deutschen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu fehlt bislang. Es handelt sich hier um das gleiche Problem wie bei der Nutzung von Google Analytics, wo ebenfalls ohne entsprechende Einstellungen eine Übermittlung der vollständigen IP-Adresse erfolgt.

Werden also bei Einsatz des Like-Buttons personenbezogene Daten an Facebook übermittelt, liegt mangels bewusster und eindeutiger Einwilligung – mindestens der nicht Facebook-Mitglieder, die also auch gegenüber Facebook nicht einwilligen konnten (für Mitglieder gilt aber mangels ausreichender Einwilligung im Ergebnis dasselbe) – ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften im Sinne des § 13 TMG vor.

Konsequenz des Verstoßes
Wie geschildert gab es aufgrund des Verstoßes eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Gestützt wird sich dabei darauf, dass in dem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zugleich ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht zu sehen sei, nämlich eine Marktverhaltensregelung verletzt werde. Ob das wirklich der Fall ist erscheint zumindest fraglich und ist bislang nicht abschließend geklärt. Dagegen spricht, dass es sich bei den datenschutzrechtlichen Einwilligungsklauseln grundsätzlich nicht um Regelungen handelt, die das Auftreten am Markt regeln sollen, sondern den Schutz des Einzelnen bezwecken.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn etwa der in einer Datenübermittlung liegende Rechtsbruch, gezielt zu dem Zweck begangen wird, sich einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007 – 2 U 132/06). So kann die Übermittlung von Daten zu Werbezwecken durchaus ein Marktverhalten darstellen und damit auch einen Wettbewerbsverstoß begründen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 4 Rn. 11.42). Zumindest den Werbezweck kann man dem „Gefällt mir“-Button wohl kaum absprechen.

Unabhängig davon, ob man einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß annimmt oder nicht, ist jedenfalls zu beachten, dass der datenschutzrechtliche Verstoß eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, § 16 Abs. 3 TMG.

Fazit
Bei Einsatz des „Gefällt mir“-Buttons besteht ein rechtliches Risiko. Werden personenbezogene Daten an Facebook übermittelt, ist die Verwendung des Plugins als rechtswidrig einzustufen. Ob dann zugleich ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, erscheint eher fraglich. Jedenfalls drohen aber Bußgelder.

Es ist in jedem Fall zu raten, zum Einsatz des Facebook-Buttons einen entsprechenden Hinweis in die Datenschutzerklärung aufzunehmen. Dies hat allerdings nur klarstellende und aufklärende Wirkung und kann wenigstens einen Teil der Anforderungen des § 13 Abs. 1 TMG erfüllen. Eine Einwilligung kann damit nicht eingeholt werden, diese müsste im Zweifel schon vor dem Seitenaufbau unmittelbar abgefragt werden, was natürlich nicht praktikabel ist.

Offenbar handelt es sich bei der Abmahnung um einen Einzelfall und es erscheint eher fraglich ob sich die Vielfachabmahner auf ein rechtlich ungesichertes Terrain begeben werden, solange es keine eindeutige gerichtliche Entscheidung gibt. Die entbrannte Diskussion in diesem Fall – ähnlich wie vor einigen Wochen in Sachen Google Analytics – zeigt aber die Aktualität dieser Fragen und die Unsicherheit die bezüglich der rechtlichen Einordnung herrscht, was vor allem daran liegt, dass sich die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr auf die Netzwirklichkeit übertragen lassen. Insofern sollte einerseits Ruhe bewahrt, andererseits aber die Entwicklung genau beobachtet werden.