Man kann sich das Konzept des Beklagten vorstellen, dessen Werbung durch die Instanzen ging und welche nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag.
Bei der Beklagten wurden unter der Marke „Creation Lamis“ Parfüms zu Niedrigpreisen angeboten, die im Duft jeweils teuren Markenparfüms sehr ähnlich waren. Dazu waren zuvor ergänzend Bestelllisten verwendet worden, bei denen dem Imitat jeweils das teure Markenparfüm gegenübergestellt war. Die Bestellliste wurden aber zum zu beurteilenden Zeitpunkt schon nicht mehr verwendet. Das heißt, der Bundesgerichtshof hatte gerade zu beurteilen, ob der Vertrieb der Parfümimitate auch ohne Benutzung der Vergleichslisten wettbewerbswidrig und deshalb zu untersagen sei. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil wurde nun durch den BGH aufgehoben, die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung führte der BGH aus, das Verbot vergleichender Werbung richte sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genüge es also nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar werde und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt würden. Verboten sei vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der – ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände – hervorgehe, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben werde. Richte sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reiche es – so der BGH – für die Unlauterkeit allerdings aus, wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt seien.
Fazit
Nun hat das Berufungsgericht erneut zu prüfen, ob die Werbung unter der Marke „Creation Lamis“ – soweit sie sich auch an Händler richtete, wegen deren speziellen Kenntnissen aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate, eine klare Imitationsbehauptung beinhaltete. Käme das Gericht zu dem Ergebnis, wäre im vorliegenden Fall doch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegeben, da es für die Unlauterkeit gerade ausreicht, wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf einen der angesprochenen Verkehrskreise erfüllt sind. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellte.
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