Wenn man eine Erklärung für eine andere Person abgibt, dann ist der Dritte grundsätzlich immer nur dann an diese Erklärung gebunden, wenn man mit entsprechender Vertretungsmacht gehandelt hat. Dass dieser Grundsatz auch dann Anwendung finden muss, wenn jemand unbefugt das eBay-Mitgliedskonto eines Dritten nutzt, dazu hat gerade der Bundesgerichtshof entschieden.
Im dieser Entscheidung vom 11. Mai 2011 – Aktz.: VIII ZR 289/09 – zugrunde liegende Fall unterhielt die Beklagte bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Ohne Beteiligung und Wissen der Beklagten stellte der Ehemann unter ihrem Mitgliedsnamen eine komplette Gastronomieeinrichtung ein und zwar mit einem Startpreis von 1 €. Daraufhin hat der Kläger ein Maximalangebot von 1.000 € abgegeben. Als am Tag darauf die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet wurde, war der Kläger Höchstbietender. Dieser wollte nun natürlich auch zum Preis von 1.000 € die Gastronomieeinrichtung erhalten und forderte die Beklagte zur Eigentumsverschaffung Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 32.820 €. Die Gatronomieeinrichtung sollte einen Gesamtwert von 33.820 € haben.
Der Streit um diesen Schadensersatz ging dann durch die Instanzen, wobei unter anderem auch die Frage zu klären war, wie in diesem Zusammenhang der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay enthaltene § 2 Ziffer 9 zu bewerten war, der lautet: „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ …
Der BGH kam wie auch schon die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass die Klage auf Schadensersatz zu Recht abgewiesen worden war. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden seien, verpflichteten den Namensträger nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt würden oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingriffen. Allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe dabei noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Dies ergebe sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Schließlich würden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist schon einmal beruhigend und letztlich auch nur konsequent in der Anwendung der allgemeinen Vertretungsrechts. Es wäre auch verwunderlich, wenn man dies wegen der von eBay (zwischen eBay und dem eBay-Mitglied) verwendeten Klausel hätte außer Kraft setzen wollen. Dass es durch einen Dritten dennoch zu einem Vertragsschluss kommt, ist aber trotzdem nicht undenkbar, nämlich dort, wo es dann tatsächlich um Aspekte der Anscheins- oder Duldungsvollmacht geht.
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