vzbv klagt weiter gegen Telefonwerbung

Das LG Berlin hat einer Direktmarketingfirma gerichtlich untersagt, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet in einer Einwilligungserklärung zu koppeln. Sie darf nicht mehr den Eindruck erwecken, dass die Einwilligung in die Werbung Vorraussetzung für die Teilnahme sei. Geklagt hatte hier die Verbraucherzentrale Bundesverband.

LG Berlin Urteil Einwilligung bei Gewinnspiel

Die Gewinnspielklausel lautete:

„Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post- und telefonisches Werbeeinverständnis“.

Diese Klauseln mussten Teilnehmer eines Gewinnspiels um ein Smartphone per Klick auf eine Checkbox bestätigen. Das LG Berlin meinte in seinem nicht rechtskräftigen Urteil, Werbung per Telefon und E-Mail sei nur erlaubt, wenn der Verbraucher vorher in einer ausschließlich auf die Werbung bezogenen Erklärung zustimme. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Einwilligungserklärung zur Werbung zusammen mit der Teilnahmeerklärung am Gewinnspiel erfolge.

Urteil des LG Berlin Urteil vom 28.06.2011, 16 O 249/10, nicht rechtskräftig

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Die Klausel dürfte nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH nach unserer Einschätzung tatsächlich nicht halten. Ob die Ansicht der Berliner Richter hält, dass man nicht den Eindruck erwecken darf, ein Gewinn sei nur mit Einwilligung möglich, muss man diskutieren. Das liefe auf ein generelles Kopplungsverbot hinaus. Gewinnspiele dürfte also die Teilnahme nie von einer Werbeeinwilligung abhängig machen. Hierfür ist aber kein Grund erkennbar.

OLG München zur SMS-Einwilligung

Auch Werbung SMS ist wie Werbung per Telefon oder E-Mail gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn diese vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben.

Der vzbv klagte gegen den Pay TV Anbieter Sky.

Sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abgeschlossen hatten, mussten zuvor durch Anklicken einer Checkbox akzeptieren, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerruferklärung und eine „datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung“ zur Kenntnis genommen haben. In der Datenschutzerklärung war dann die Zustimmung des Kunden zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost, also auch SMS und E-Mail enthalten.

Auch diese „Paketeinwilligung“ mit der mehrere Einwilligungserklärungen zusammengefasst werden, sind unzulässig nach Ansicht der OLG Richter in München. Die Erklärung muss sich nach deren Ansicht ausschließlich auf die Werbung beziehen.

Urteil des OLG München vom 21.07.2011, 6 U 4039/10 (Sky)

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Die Klausel dürfte unwirksam sein, zumal eine Kenntnisnahme nicht mit einer Einwilligung gleichzusetzen ist. Ob das Paketverbot auch bedeutet, dass für jeden Werbekanal eine eigene Einwilligung eingeholt werden muss, wofür einiges spricht, bleibt unklar.

Ordnungsgeld von 50.000 Euro

Der vzbv berichtet:

Wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängte das Landgericht Berlin auf Antrag des vzbv ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro gegen die prima call GmbH. Das Telekommunikationsunternehmen hatte Verbraucher angerufen, die ihre Einwilligung angeblich im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einer Direktmarketingfirma erteilt hatten. Doch vor Gericht konnte prima call nicht belegen, dass die Angerufenen überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen haben. Zudem war die im Internet verwendete Einwilligungserklärung unwirksam. Aus ihr ging nicht hervor, für welche Produkte, Dienstleistungen oder Themen geworben werden sollte. Bei der Festlegung des Ordnungsgeldes berücksichtigten die Richter, dass die Firma schon mehrfach gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte, die der vzbv bereits im Jahr 2004 erwirkt hatte.

Beschluss des LG Berlin vom 28.06.2011, 16 O 762/04, nicht rechtskräftig

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Die Höhe des Ordnungsgeldes überrascht schon. Maximal sind 250.000 EUR möglich. Üblich sind aber eher geringere Beträge. Da hier aber wohl mehrere Verstöße vorlagen, kannten die Richter kein Pardon. Es ist schwer zu prognostizieren, ob ein Rechtsmittel zu einer geringeren Strafe führt. Immerhin sind die Bußgelder, die die Bundesnetzagentur verhängt, ebenfalls in diesem Bereich – pro Anruf!