Widerrufsrecht bei branchenfremden Nebengeschäften

Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, liegt ein Verbrauchsgüterkauf auch dann vor, wenn es sich für das verkaufende Unternehmen lediglich um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt. Auch wenn also nur neben der eigentlichen Tätigkeit, etwa gebrauchtes Inventar an Verbraucher verkauft wird, gelten dann die strengen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs, vor allem zur Gewährleistung.

Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10) nun entschied, sind die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Verkauf für das Unternehmen nur um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt. Dies kann erhebliche Konsequenzen haben, da etwa die Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss nicht möglich ist.

Nebengeschäft gehört zum Betrieb des Unternehmens

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, dass im Bereich der Drucktechnik tätig ist, einen gebrauchten Pkw unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung an einen Verbraucher verkauft. Nach Abschluss des Kaufes kam es zum Streit zwischen den Parteien, der Käufer wollte vom Vertrag loskommen.

Der BGH entschied nun hierzu, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehöre. Ein solcher Verkauf falle damit auch dann unter die Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf, wenn es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handele. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Denn im Zweifel gehöre der Verkauf beweglicher Sachen durch eine – hier: GmbH – zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes. Im konkreten Fall war dem Unternehmen damit die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt.

Praxistipp

Beim Verkauf von Gegenständen durch Unternehmen an Verbraucher ist insofern Vorsicht geboten. Auch für Unternehmen, die grundsätzlich nur im B2B und in einer Branche tätig sind, die mit dem Verkauf von beweglichen Gegenständen nichts zu tun hat, für die also der Verkauf von Gegenständen – alten Firmenwagen, Computerhardware, etc. – nur ein reines Nebengeschäft darstellt, gelten im Zweifel die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs. Insbesondere zahlreiche, im B2B ohne weiteres anwendbare Regelungen, gelten dann nicht mehr, wie etwa der Gewährleistungsausschluss. Der Verbraucher kann sich dann unter Umständen mit weitreichenden Mangel- und Ersatzansprüchen an den Unternehmer wenden, der sich auch nicht darauf berufen kann, in einer anderen Branche tätig zu sein.