Jeder Händler der in seinem Sortiment Waren hat, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, dem ist die Verpflichtung zur Grundpreisangabe hinlänglich bekannt. Doch manchmal entbindet ihn § 9 Preisangabenverordnung von dieser Verpflichtung, denn dieser beinhaltet einen Katalog von Ausnahmen, bei deren Vorliegen auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann. Wie sieht es bei Sets aus?
Es bedarf beispielsweise bei solchen Waren keiner Grundpreisangabe, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen. Ebenso sind z.B. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ausgenommen. Ebenso kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen oder Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
Set Grundpreisangabe
Zu letztgenanntem Ausnahmetatbestand hatte gerade das LG Hamburg am 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10, zu entscheiden. Dort ging es um 2 Artikel, die jeder für sich grundpreisangabepflichtig gewesen wären, die allerdings als gemeinsames Set verkauft wurden, nämlich ein Artikel ähnlich Rohren zum Zusammenstecken, der mit einem Spezialklebstoff zur Befestigung dieses Produktes im Set angeboten wurde. Ein Wettbewerber mahnte dies ab, da er einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darin sah, dass das Set ohne Grundpreisangabe angeboten wurde. Der Anbieter berief sich demgegenüber auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Ziff 2 Preisangabenverordnung, nach der Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind nicht grundpreisangabepflichtig sind.
Das LG Hamburg hielt diese Ausnahmevorschrift allerdings im vorliegenden Fall nicht für einschlägig und hat zugunsten des Abmahners entschieden.
Keine Vermischung
§ 9 Abs. 4 Ziff. 2 Preisangabenverordnung sei auf das Angebot nicht anwendbar, da es gerade keine Waren, welche verschiedene Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, enthalte. Soweit der Anbieter meine, der Ausnahmetatbestand greife ein, weil Inhalt des Artikels neben den XXX auch zwei Kartuschen Spezialkleber seien, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Bereits der Wortlaut des Angebots, welcher ausdrücklich von XXX spreche und nicht etwa von „XXX nebst Kartuschen“ spreche dagegen. Es lasse sich daraus entnehmen, dass der „eigentliche“ Artikel (knapp) 25 m XXX sei und nicht etwa zwei Artikel verkauft würden. So würden die angesprochenen Verkehrskreise auch bei Lektüre des Angebots nicht davon ausgehen, dass es sich um Ware handele, die sich aus zwei Komponenten – nämlich einmal aus XXX und weiter aus Spezialkleber – zusammensetzte. Der Spezialkleber habe im Verhältnis zu dem angebotenen Artikel XXX zudem eine absolut untergeordnete Bedeutung.
Praxistipp Grundpreisangabe
Vorsicht also bei der Entscheidung Grundpreisangabe oder nicht. Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ganz konkret im Einzelfall auf jedes einzelne Angebot bezogen zu überprüfen. Dabei muss Maßstab der Prüfung immer der Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung sein. Dieser Sinn und Zweck gebietet es z.B. bei Waren, bei denen durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert ist, eine Ausnahme zu machen. Dies war aber gerade bei dem hier zu beurteilenden Angebot nicht der Fall.
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