Die Bewerbung von Produkten mit „Olympia-Rabatt“ oder „Olympische Preise“, also Olympia-Werbung, ist unzulässig, wenn man sich dabei das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image werblich zunutze macht.
Preise
LG Hamburg: Grundpreisangaben bei Sets
Jeder Händler der in seinem Sortiment Waren hat, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, dem ist die Verpflichtung zur Grundpreisangabe hinlänglich bekannt. Doch manchmal entbindet ihn § 9 Preisangabenverordnung von dieser Verpflichtung, denn dieser beinhaltet einen Katalog von Ausnahmen, bei deren Vorliegen auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann. Wie sieht es bei Sets aus?