Die Bewerbung von Produkten mit „Olympia-Rabatt“ oder „Olympische Preise“, also Olympia-Werbung, ist unzulässig, wenn man sich dabei das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image werblich zunutze macht.
Eine Bewerbung von Produkten mit „Olympia-Rabatt“ oder „Olympische Preise“ ist unzulässig, wenn man sich dabei das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image werblich zunutze macht. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 26.06.2013.
In der Sache ging es um die Bewerbung von Kontaktlinsen mit den Anpreisungen: „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“. Der Deutsche Olympische Sportbund e.V. sah hierin eine unzulässige Werbung.
Gemäß § 3 Abs. 2 OlympSchG ist es u.a. untersagt, die olympischen Bezeichnungen in der Werbung zu verwenden,
„wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.“
In der Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein heißt es zu der Entscheidung des Gerichts:
„Das Oberlandesgericht hat in der Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen das Verbot des Ausnutzens der Wertschätzung der Olympischen Spiele gesehen. Es hat dabei entscheidend auf die Abgrenzung zwischen einem erlaubten bloßen Ausnutzen des Aufmerksamkeitswertes der Olympischen Spiele und einem unzulässigen Ausnutzen der positiven Assoziationen, die im Allgemeinen mit den Olympischen Spielen verbunden werden, abgestellt. Nach dieser Abgrenzung hat es die Werbung für unzulässig gehalten.“
UPDATE:
Zwischenzeitlich hatte der BGH über die Sache zu entscheiden. Dieser hat die Entscheidung des OLG Schleswig aufgehoben. Eine Verwechslungsgefahr konnte der BGH bei der Bewerbung von einem „Olympia-Rabatt“ nicht erkennen.
Der BGH hat ausgeführt:
„Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1669, S. 1, 9), ist der Verbotstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass mit den Schutzgegenständen verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden (…).“
Der Verbraucher könne jedoch zwischen Sponsoren-Werbung und der anderer Unternehmen unterscheiden, so der BGH.
„Bei einer Werbung mit einem „Olympia-Rabatt“ oder mit „Olympischen Preisen“ könnte es -anders als möglicherweise bei einer Verwendung des olympischen Emblems- für den Verkehr auch eher fernliegen, die Beklagte dem Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele zuzuordnen. Die Wörter „olympisch“ und „Olympia“ gehören zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheidet zudem zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Bezugnahme auf Olympische Spiele. Ihm ist ferner bekannt, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen (…).“
Die angegriffenen Slogans würden auch die allgemeine Wertschätzung für Olympische Spiele oder für die olympische Bewegung nicht auf unlautere Weise ausnutzen.
Urteil des BGH vom 15.Mai 2014
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