Wird ein Armband als „massives goldenes Armband“ beworben, handelt es sich bei der geliferten Ware dann aber um eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche, liegt ein Sachmangel vor. Bei der Auslegung der Produktbeschreibung sei das Feingehaltsgesetz zu berücksichtigen.
Wenn ein Armband als „massives goldenes Armband“ beworben wird, es sich bei dem gelieferten Armband dann aber um eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche handelt, liegt ein Sachmangel vor. Dies entschied das LG Karlsruhe mit Urteil vom 09.08.2013.
In dem Fall ging es um ein Angebot bei eBay, welches dort in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ als „massives goldenes Armband“ unter Angabe eines Goldanteils von „750er/18 kt.“ eingestellt wurde. Ein Kunde, welcher dieses Armband erworben hatte, erhielt jedoch nur eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche. Der Kunde veranlasste daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Eine Berechtigung zum Rücktritt besteht u.a. bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen dann, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist. Die Parteien stritten sich insofern darum, ob das gelieferte Armband der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung entsprach.
Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, sei die gesamte Anzeige zu berücksichtigen, so das Gericht. Der reine Anzeigentext mit dem Wortlaut „massives goldenes Armband“ lasse zunächst bei Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts zwei Auslegungsschlüsse zu.
Bei der Beurteilung müssen jedoch auch die Bestimmungen des Feingehaltsgesetzes berücksichtigt werden. Danach bestehe eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts. Das Gericht führt aus:
„Der Feingehalt darf nach § 8 I FeinGehG bei Gold- und Silberwaren zudem von vornherein nicht angegeben werden, wenn diese mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind. § 9 I Nr. 4 FeinGehG normiert eine Ordnungswidrigkeit für vorsätzliches oder fahrlässiges Feilhalten von Ware, deren Bezeichnung gegen diese Bestimmungen verstößt. (…) Unter sinngemäßer Heranziehung dieser Grundsätze zum Verkauf von Goldwaren ergibt sich, dass die Klägerin die Angaben zum Feingoldgehalt im vorliegenden Fall nicht hätte machen dürfen. Vielmehr konnte ein Käufer, dessen Vertrauen in diesem Bereich gesteigerten Schutz genießt, die Anzeige nur so verstehen, dass es sich um ein Armband aus Massivgold handele.“ (hh)
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