Mängel: Einbaukosten und Ausbaukosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Dezember 2011 zu den Kosten bei der Mängelgewährleistung entschieden (BGH Urteil vom 21.12.2011; Az. VIII ZR 70/08). Es ging um die bekannten mangelhaften Fließen, die ein Händler einem Verbraucher verkauft hatte. Der Händler durfte die Aufwendungen des Kunden für Ausbau und Abtransport sowie den neuen Einbau zahlen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs war Konsequenz einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juni 2011 (EuGH, Urteil vom 16.06.2011; Rs. C-65/09).

In diesen Fällen ging es um Verbraucher und den Verbrauchsgüterkauf. Auf der Verkäuferseite steht dabei ein Unternehmer. Käufer ist eine Privatperson, die zu privaten Zwecken eine bewegliche Sache kauft. Die spannende Frage, die alle seither beschäftigte war natürlich, ob diese erweiterte Haftung den Verkäufer z.B. auch im Großhandel trifft. Muss er seinen gewerblichen Käufern auch Ausbaukosten oder Einbaukosten zahlen? Diesen Fall hat gerade der BGH entschieden. Eine Urteilsbegründung steht noch aus. In der Pressemitteilung (BGH, Urteil v. 17.10.2012 – VIII ZR 226/11) heißt es:

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB („Lieferung einer mangelfreien Sache“) auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.“

Kein Ersatz von Einbaukosten im B2B

Ein Unternehmen hatte mangelhaftes Granulat für einen Sportplatzbau von einem Händler erworben. Die Klage zum Ersatz der Kosten für das mangelhafte Granulat und die Einbringung von einwandfreier Ware wurde jetzt vom BGH (wie auch den Vorinstanzen) abgewiesen. Die Besonderheiten des EuGH-Urteils im B2C – Bereich gelten im B2B-Bereich nicht.

Praxistipp:

Im B2B sind Verkäufer damit fein raus. Ein teurer Einbaukosten oder Ausbaukostenersatz scheint damit vom Tisch. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Es ist noch immer eine Inanspruchnahme des Lieferanten im Wege des Händlerregresses denkbar. Wenn der Abnehmer nämlich gegenüber einem Verbraucher entsprechende Kosten ersetzen musste, gelten die Grundsätze des Händlerregresses. Danach übernimmt der Lieferant alle Kosten, die der Händler dem Verbraucher ersetzen musste, im Wege des Regresses. Das geht in der Kette bis zum Hersteller.