Durch Urteil vom 23.10.2012 – Az. I 4 U 134/129 – hat das OLG Hamm zur Pflicht des Onlinehändlers zur Information über die Vertragstextspeicherung entschieden, mit dem Ergebnis, dass das Fehlen dieser Information einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Der gesetzliche Hintergrund:
§ 312 g Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 246 § 3 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sieht bei allen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr für den Unternehmer unter anderem die Verpflichtung vor, den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Und nun ging es darum, ob eben die Verletzung dieser Informationspflicht gleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Entscheidung des OLG Hamm
Ja, entschieden die Hammer Richter und gaben dem beantragten Unterlassungsanspruch statt. Die Informationspflichten stellten Marktverhaltensregelungen dar, deren Verletzung wettbewerbswidrig sei. Zudem beeinflusse der Händler durch das Vorenthalten von wesentlichen Informationen die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher. (sk)
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