Widerrufsrecht auch bei Online-Kursen möglich

Das OLG Hamm hat in Bezug auf ein Angebot von Online-Kursen zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein entschieden, dass auch dort ein Widerrufsrecht besteht.

Eine Ausnahme vom Widerrufsrecht existiert zwar gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB bei Verträgen im Bereich der Freizeitgestaltung. Dort heißt es:

„Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
(…)
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,“

Das Gericht stufte die Nutzung eines Onlinekurses zur Vorbereitung auf einen Sportbootführerschein zwar als Freizeitveranstaltung ein. Diese Ausnahme greife in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall jedoch nicht ein, da die Kursmaterialien erst nach Vertragsschluss abrufbar seien und der Verbraucher sich daher nicht vorab über Inhalt und Qualität des Online-Kurses informieren könne. Die Vorschrift sei daher für den speziellen Fall teleologisch zu reduzieren.

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Az. I-4 U 135/12 (hh)

Helena Golla