Auch Bauwerke können grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
uch Bauwerke können urheberrechtlich geschützt sein. Dies gilt jedoch nur für Werke der Baukunst, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind. Hierfür ist eine gewisse Individualität erforderlich. Das Bauwerk darf nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellen, sondern es muss aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Dies entschied das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 03.06.2013 (Az. 6 u 72/12). In dem Verfahren hatte sich das Gericht mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit für Pläne eines Mehrfamilienhauses zu befassen. Das Gericht hat ausgeführt:
„Werke der Baukunst können beispielsweise geprägt sein durch ihre Proportionen, Größe, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumasse, konsequente Durchführung eines Motivs und Gliederung einzelner Bauteile wie der Fassade oder des Daches sowie dadurch, dass alle einzelnen Teile des Bauwerks so aufeinander bezogen sind, dass sie zu einer Einheit verschmelzen. (…) Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind, können die Schutzfähigkeit nicht begründen;“ (hh)
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