Eine Beschränkung der Weitergabe von Software kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 69c UrhG nicht vereinbar ist.
Microsoft hat in seinen AGB die Weitergabe von Software wie folgt geregelt:
„Außerdem sind Sie berechtigt, die Software (zusammen mit der Lizenz) auf einen Computer zu übertragen, der jemand anderem gehört, wenn a) Sie der erste Lizenznehmer der Software sind und b) der neue Nutzer den Bestimmungen dieses Vertrages zustimmt.“
Das OLG Hamburg sah diese Beschränkung als wettbewerbswidrig an. Denn nach dieser Klausel sei eine Übertragung nur von dem ersten Lizenznehmer auf einen Dritten möglich und dieser Dritte müsse den Bestimmungen des Lizenzvertrages zustimmen.
Dies weiche von der Regelung des § 69c Nr. 3 UrhG ab und sei mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht vereinbar.
Nach dieser Regelung erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms, wenn dieses mit seiner Zustimmung im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist.
Beschluss des OLG Hamburg vom 30.04.2013, Az. 5 W 35/13 (hh)
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