Eine Beschränkung der Weitergabe von Software kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 69c UrhG nicht vereinbar ist.
Eine Beschränkung der Weitergabe von Software kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 69c UrhG nicht vereinbar ist.