Die Werbung mit Streichpreisen ist ein komplexes Thema, welches immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Der BGH hatte mit Urteil vom 17. März 2011, (Az. I ZR 81/09) zu Einführungspreisen geurteilt. Deutlich höhere Preise (kreuzweise durchgestrichen) standen jeweils neben den attraktiv niedrigen tatsächlich geforderten Preisen. Lesen Sie hier, wie man richtig mit den Preisangaben umgeht.
Über Preisnachlässe eindeutig informieren
Die Zulässigkeit der Bewerbung von Streichpreisen ist an verschiedenen Kriterien zu messen.
Zum einen verlangt das Gesetz in § 4 Nr. 4 UWG ganz allgemein, dass über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, klar und eindeutig informiert werden muss. Danach müssen u.a. die Modalitäten der Inanspruchnahme, wie z.B. eine existierende zeitliche Beschränkung, angegeben werden. Ein Händler ist zwar nicht verpflichtet, eine Verkaufsförderungsmaßnahme (d.h. etwa eine Preisreduzierung) zeitlich zu begrenzen, wenn eine Preisreduzierung aber nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, müssen Beginn und Ende konkret angeben werden.
Angabepflicht Zeitraum
Ausnahmsweise ist aber auch die Angabe eines unbestimmten Zeitraums zulässig, wenn die Angabe eines bestimmten Zeitraums nicht möglich oder nicht zumutbar ist. So darf z.B. mit der Angabe „Räumungsverkauf“, etwa wegen Geschäftsaufgabe oder Umbaus, oder mit der Angabe „Saisonschlussverkauf“ geworben werden, ohne sich auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum festzulegen. Denn der Verbraucher weiß oder rechnet damit, dass der Abverkauf der im Preis reduzierten Ware von der jeweiligen Nachfrage abhängt und diese sich nicht vorhersehen lässt.
Irreführende Preisangaben verboten
Darüber hinaus wird in § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG gefordert, dass keine irreführenden Angaben über die Preisbemessung gemacht werden dürfen. Problematisch ist hier insbesondere die Frage, ob angegeben werden muss, worauf der durchgestrichene Preis Bezug nimmt, d.h. ob es sich z.B. um die UVP, einen vormals vom Händler selbst verlangten Preis oder den Preis der Konkurrenz handelt.
Die Frage, ob Streichpreise erläuterungsbedürftig sind, ist jedoch noch nicht abschließend beantwortet. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 29.06.2010 – I-20 U 28/10) und des OLG Stuttgart (Urteil vom 08.03.1996 -2 U 149/95) sind „Statt-Preise“ ohne eine weitere Erläuterung des Begriffs „statt“ zulässig. Der Kunde sehe in den gestrichenen Preisen immer den vormals vom Unternehmer verlangten Preis. Ist dem so, liege keine Irreführung vor.
Ganz aktuell hat das LG Düsseldorf jedoch in erster Instanz entschieden, dass bei einem Schuhangebot ein gestrichener Statt-Preis irreführend sei (Urteil v. 20.09.2011, Az. 38 O 58/09), wenn nicht klargestellt werde, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen „Statt“-Preis handelt.“ Das Urteil geht gerade nicht davon aus, dass dem grundsätzlich unbestimmten Statt-Preis durch das Durchstreichen die Bedeutung zukommt, es handele sich um den vormals verlangten Preis des Verkäufers. Es könne sich ja auch um den UVP handeln oder um einen üblichen Marktpreis oder ein Einführungsangebot des Herstellers.
Diesbezüglich kann insofern derzeit nur dazu geraten werden, zu erläutern, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. Das kann bei amazon problematisch sein.
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