Das OLG Hamm hat sich kürzlich mit den Anforderungen an die Beschränkung eines B2B-Shops auf gewerbliche Kunden beschäftigt (Urteil vom 16.11.2016, Az. I-12 U 52/16).
Die Beklagte betreibt eine Website. Dort wurde ein Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten angeboten. Auf der rechten Seite der Website befand sich unter der Überschrift „Informationen“ folgender Text:
„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“.
Derselbe Text befand sich auf allen Unterseiten der Domain jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift „Hinweis“.
Bei der Anmeldung waren diverse Textfelder auszufüllen, darunter das Feld „Firma“, bei dem es sich jedoch um kein zwingend auszufüllendes Pflichtfeld handelte.
Über dem Button „Jetzt anmelden“ befand sich der folgende, per Häkchen zu bestätigende Text: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“. Wurde hier kein Häkchen gesetzt, erfolgte der Hinweis: „Bitte bestätigen sie die AGB“. In den AGB fand sich der Hinweis, dass Verträge ausschließlich zu Zwecken der selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen der behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit der Vertragspartner geschlossen werden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB waren von der Nutzung der angebotenen Leistung ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Klägerin war der Ansicht, dass damit keine wirksame Begrenzung auf gewerbliche Kunden vorliege. Sie ging daher wegen der Verletzung diverser Verbraucherschutzvorschriften gegen die Beklagte vor.
Ausschluss von Verbrauchern im B2B-Shop sicherstellen
Diese Auffassung teilte das OLG Hamm. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung führte das Gericht aus, dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden müsse. Er dürfe von einem durchschnittlichen Empfänger nicht etwa übersehen oder missverstanden werden. Dafür müsse, neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle, der Ausschluss von Verbraucherverträgen sichergestellt sein. Dies sei aber hier nicht der Fall.
Hinweise dürfen nicht leicht übersehen werden
Zwar trage die Hauptseite des B2B-Shop die Überschrift „X Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Restaurants, Gaststätte, Chef-Köche & Profis“. Dies könne aber leicht übersehen werden. Zudem ergebe sich hieraus keine klare und eindeutige Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung.
Auch sei der mehrfach platzierte Hinweis, dass sich die Nutzung des Angebotes ausschließlich an Firmen etc. richte, nicht ausreichend hervorgehoben und daher ebenfalls leicht zu übersehen.
„Firma“ kein Pflichtfeld
Weiterhin sei das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Zwar müsse ein Nicht-Verbraucher nicht stets eine Firma im handelsrechtlichen Sinne haben. Jedoch könne die freigestellte Angabe der Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche Nutzung nicht Voraussetzung der Anmeldung ist.
Bezugnahme auf AGB reicht grundsätzlich nicht aus
Zudem sollte per Mausklick Folgendes bestätigt werden: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Dass zusätzlich zur Bestätigung der AGB auch der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt werden soll, könne vom Verbraucher übersehen werden.
Auch die über die Akzeptanz der AGB abgegebene Bestätigung der gewerblichen Nutzung des B2B-Shop genüge nicht, da AGB im elektronischen Geschäftsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden. Mit einer in den AGB enthaltenen Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung müsse auch nicht ohne weiteres gerechnet werden muss.
Fazit
Online-Händler, die ihre Waren ausschließlich an Unternehmer verkaufen, haben bei der Gestaltung ihrer Angebote größere Freiheiten als jene, die ihre Angebote auch an Verbraucher richten. So sind sie z.B. von der Erfüllung einer Reihe von Informationspflichten befreit und haben einen größeren Gestaltungsspielraum im Rahmen ihrer AGB.
Die Gerichte stellen jedoch strenge Anforderungen an die Sicherstellung, dass die Angebote nur von Gewerbetreibenden bezogen werden können. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, wird der Shop in rechtlicher Hinsicht wie ein B2C-Shop behandelt.