OLG Hamm zur Beschränkung eines Onlineshops auf B2B-Bereich

Wer nur an B2B-Kunden verkauft, ist von zahlreichen Informationspflichten befreit, die im Handel mit Verbrauchern gelten. Auch ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es dann nicht. Aber wie genau realisiert man eine solche Beschränkung?

Auf ihrer Website bot die Beklagte einen Zugang zu Kochrezepten. Auf der rechten Seite der Website befand sich unter der Überschrift „Informationen“ folgender Text:

Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.

Derselbe Text befand sich auf allen Unterseiten der Domain jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift „Hinweis“.

Bei der Anmeldung waren diverse Textfelder auszufüllen, darunter das Feld „Firma“, bei dem es sich jedoch um kein zwingend auszufüllendes Pflichtfeld handelte.

Über dem Button „Jetzt anmelden“ befand sich der folgende, per Häkchen zu bestätigende Text:

Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.

In den AGB fand sich der Hinweis, dass Verträge ausschließlich zu Zwecken der selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen der behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit der Vertragspartner geschlossen werden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB waren von der Nutzung der angebotenen Leistung ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass damit keine wirksame Begrenzung auf gewerbliche Kunden vorliege. Sie ging daher wegen der Verletzung diverser Verbraucherschutzvorschriften gegen die Beklagte vor.

Ausschluss von Verbrauchern im B2B-Shop sicherstellen

Diese Auffassung teilte das OLG Hamm (Urt. v. 16.11.2016, I-12 U 52/16).

Das Gericht führte aus, dass ein Unternehmer seinen Willen, ausschließlich mit Gewerbetreibenden Verträge zu schließen, klar und transparent zum Ausdruck bringen muss. Er dürfe von einem durchschnittlichen Empfänger nicht etwa übersehen oder missverstanden werden. Dafür müsse, neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle, der Ausschluss von Verbraucherverträgen sichergestellt sein. Dies sei aber hier nicht der Fall.

Hinweise müssen klar und deutlich erfolgen

Zwar trage die Hauptseite des B2B-Shop die Überschrift „X Plattform für Gastronomie, Gewerbe, Restaurants, Gaststätte, Chef-Köche & Profis“. Diese war aber leicht zu übersehen. Zudem ergebe sich hieraus keine klare und eindeutige Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung.

Auch sei der mehrfach platzierte Hinweis, dass sich die Nutzung des Angebotes ausschließlich an Firmen etc. richte, nicht ausreichend hervorgehoben und daher ebenfalls leicht zu übersehen.

„Firma“ kein Pflichtfeld

Weiterhin sei das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Zwar müsse ein Nicht-Verbraucher nicht stets eine Firma im handelsrechtlichen Sinne haben. Jedoch könne die freigestellte Angabe der Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche Nutzung nicht Voraussetzung der Anmeldung ist.

Bezugnahme auf AGB reicht grundsätzlich nicht aus

Zudem war per Mausklick Folgendes zu bestätigen: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“

Der Verbraucher könne die zusätzlich zur Bestätigung der AGB erfolgte Bestätigung der gewerblichen Nutzung leicht übersehen.

Auch die über die Akzeptanz der AGB abgegebene Bestätigung der gewerblichen Nutzung des B2B-Shop genüge nicht. Hintergrund: Der Verbraucher liest im elektronischen Geschäftsverkehr die AGB nicht im Einzelnen. Mit einer in den AGB enthaltenen Beschränkung auf eine gewerbliche Nutzung müsse der Verbraucher auch nicht ohne Weiteres rechnen.

Fazit

Online-Händler, die ihre Waren ausschließlich an Unternehmer verkaufen, haben bei der Gestaltung ihrer Angebote größere Freiheiten als jene, die ihre Angebote auch an Verbraucher richten. So sind sie z.B. von der Erfüllung einer Reihe von Informationspflichten befreit und haben einen größeren Gestaltungsspielraum im Rahmen ihrer AGB.

Die Gerichte stellen jedoch strenge Anforderungen an die Sicherstellung, dass die Angebote nur von Gewerbetreibenden bezogen werden können. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, wird der Shop in rechtlicher Hinsicht wie ein B2C-Shop behandelt.

Siehe auch https://www.versandhandelsrecht.de/2016/04/fernabsatzrecht/lg-dortmund-zur-korrekten-kennzeichnung-eines-b2b-shops/