Kennzeichnungspflicht gemäß Kakaoverordnung

Kakao- und Schokoladenerzeugnisse müssen u.a. den Vorgaben der Kakaoverordnung entsprechen. In dieser Verordnung ist u.a. festgelegt, welche Zutaten in Kakao- und Schokoladenerzeugnissen enthalten sein dürfen. Außerdem regelt die Verordnung die Kennzeichnung dieser Produkte.

Verkehrsbezeichnung bei Kakao- und Schokoladenerzeugnissen

So sind für die Kakao- und Schokoladenerzeugnisse in Anlage 1 der Kakaoverordnung (KakaoV) bestimmte Verkehrsbezeichnungen festgelegt, z.B.:

Schokolade: Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthält.

Milchschokolade: Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich Buchstabe b

– mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,

– mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,

– mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,

– mindestens 3,5 Prozent Milchfett enthält,

– einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 25 Prozent aufweist.

Kennzeichnung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen

Weitere Vorgaben zur Kennzeichnung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen enthält in § 3 Abs. 4 KakaoV. Dort heißt es:

Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzubringen sind:

1. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens“,

2. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die Angabe „fettarm“, „mager“ oder „stark entölt“, sofern das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b entölt ist,

3. bei Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b den Gehalt an Kakaobutter,

4. bei Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, den Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“, der auch nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 anzubringen ist.

OLG Hamburg zur Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV

Mit diesen Vorgaben musste sich zuletzt das OLG Hamburg befassen (Beschluss vom 19.12.2016, 3 W 85/16). Die Antragsgegnerin vertrieb unter anderem die streitgegenständlichen Pflaumen-Pralinen. Auf dem Verpackungsetikett war u. a. angegeben, dass das Produkt zu 31 % aus Schokolade besteht.

Angaben zum prozentualen Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade oder in dem Gesamtprodukt enthielt die Verpackung nicht.

Das Fehlen der Angabe der enthaltenen Kakaotrockenmasse wurde mit Erfolg angegriffen. Die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Pflaumen-Pralinen müsse die verlangte Angabe zum prozentualen Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade enthalten, so das OLG Hamburg.

Zwischen den Parteien war streitig, ob die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auch dann gilt, wenn eines der dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse, (nämlich hier: Schokolade – vgl. Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), nicht als Enderzeugnis, sondern lediglich als Zutat in einem anderen Kakao- oder Schokoladen-Erzeugnis verwendet wird.

Das Gericht führt hierzu aus:

Im Wortlaut der Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV ist lediglich von „Erzeugnissen“ die Rede, ohne dass insoweit zwischen Enderzeugnissen bzw. Endprodukten einerseits und Zutaten andererseits unterschieden würde. Nach § 1 KakaoV, der den Anwendungsbereich der KakaoV regelt, unterliegen die in der Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse dem Anwendungsbereich der KakaoV, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Es wird mithin allein auf den beabsichtigten Vertrieb als Lebensmittel abgestellt, der hier sowohl für das Endprodukt „Pralinen“ als auch für die Zutat „Schokolade“ vorliegt.

Gemäß Art. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, und zwar auch alle Stoffe – einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Die Verwendung als Lebensmittel ist vorliegend sowohl für das Endprodukt „Pralinen“ als auch für die Zutat „Schokolade“ zu erwarten.

Der Begriff des „Erzeugnisses“ wird in der KakaoV sowohl für Endprodukte als auch für Zutaten von Endprodukten verwendet. So wird beispielsweise in Anlage 1 Nr. 7 KakaoV die „gefüllte Schokolade“ als „gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 und 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht“ definiert. Also wird nicht nur das Endprodukt, nämlich die gefüllte Schokolade, sondern auch die für dessen Herstellung als Zutat verwendete Schokolade nach Anlage 1 Nr. 3 KakaoV als „Erzeugnis“ bezeichnet.

Mithin werden nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV sowie nach der Verwendung des Begriffs „Erzeugnis“ in weiteren Regelungen der KakaoV unter Erzeugnissen sowohl Endprodukte als auch Zutaten von Endprodukten verstanden. Das spricht dafür, dass die Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV, die auf „Erzeugnisse“ abstellt, für beide Arten von Erzeugnissen gilt. Die Kennzeichnungspflicht des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV besteht demnach auch dann, wenn das in der Norm ausdrücklich genannte Erzeugnis, hier: Schokolade nach Anlage 1 Nr. 3 KakaoV, lediglich als Zutat eines anderen Kakao- oder Schokoladen-Erzeugnisses, hier: Pralinen nach Anlage 1 Nr. 10 KakaoV, verwendet wird.

Bei Pralinen ist Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse Pflicht

Die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV greift danach auch dann, wenn eines der dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse nicht als Enderzeugnis, sondern lediglich als Zutat eines anderen Enderzeugnisses verwendet wird. Der Umstand, dass die Erzeugnisse „gefüllte Schokolade“ und „Pralinen“ in der Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV nicht genannt werden, erlaubt lediglich den Schluss, dass die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse nicht in Bezug auf die genannten Gesamterzeugnisse, nämlich gefüllte Schokolade und Pralinen erfolgen muss.

Helena Golla