Einem Soja-Drink darf kein gemahlenes Lithothamnium zugesetzt werden, wenn er mit dem Bio-Siegel der EU vermarktet wird. Dies hat das OVG NRW mit Urteil vom 19.05.2016 entschieden.
In der Sache ging es um die Inhaltsstoffe eines Soja-Drinks, welcher mit dem EU-Biosigel nach der Ökoverordnung in den Verkehr gebracht wurde.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Basisverordnung) dürfen die dort im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie nur dann verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.
Nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten nur verwendet werden, wenn sie nach Art. 21 für die Verwendung in der ökologischen/ biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
Das gemahlene, von den calcifizierten, abgestorbenen Teilen der Alge „Lithothamnium calcareum“ stammende Material, welches dem Soja-Drink zugesetzt wurde, erfüllt die Voraussetzungen nicht, so das Gericht (Urteil vom 19.05.2016, Az. 13 A 592/07).
Es handle sich dabei nicht um einen nach den EU-Verordnungen erlaubten Zusatz von Algen als unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte (Art. 28 Anhang IX Durchführungsverordnung (EG) 889/2008) und auch nicht um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs. Vielmehr würden Stoffe nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs – nämlich Mineralstoffe – beigefügt. Die nach dem Absterben der Alge Lithothamnium verbleibenden Reste, die teilweise Schichten von beachtlicher Stärke bilden und mehrere Jahrhunderte alt sein können, seien vergleichbar mit fossilen Ablagerungen, wie sie z. B. in Gestalt von Kreidefelsen zu finden seien.
Der Zusatz von Mineralstoffen aus ernährungsphysiologischen Gründen sei in Bio-Produkten aber nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine gesetzliche Vorschrift zur Kalziumergänzung von Soja-Getränken existiere jedoch nicht.