Am 13.01.2018 trat eine gesetzliche Neuerung in Kraft. Dies untersagt es Händlern, Gebühren für bestimmte Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften zu verlangen. Es geht um das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“. Damit setzt Deutschland die entsprechende Richtlinie um. Alle EU-Staaten sind betroffen und zwar ohne Beurteilungsspielraum (Vollharmonisierung). Jetzt drohen Abmahnungen für Händler, die weiterhin Gebühren verlangen. Ob auch die Nachnahme betroffen ist, bleibt unklar.
Bislang galt nach § 312a Abs. 4 BGB bereits das Gebot eine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsart anzubieten. Zudem durfte das verlangte Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer selbst entstanden. Die Richtlinie will die Bedingungen vereinheitlichen. Sie untersagt jetzt entsprechende Aufschläge zumindest für besonders gängige Zahlungsmittel ganz. Das gilt auch dann, wenn es nur um Kostendeckung geht. Ziel der Maßnahme waren vor allem die Flugpreisportale. Getroffen wird der gesamte Handel.
Zahlartgebühren Verbot für gängige Zahlungsmittel
Jetzt gilt u.a. seit 13.01.2018 der neue § 270a BGB:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Darunter fallen alle Debit- und Kreditkarten, die Verbrauchern von sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt werden. Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Damit werden insbesondere gängige Zahlungen durch Überweisung, Lastschriften in Euro und Zahlungskarten, wie die meisten Debit-und Kredit-Karten (insbesondere alle VISA und Mastercard Zahlungen) erfasst. Das Entgeltverbot gilt damit auch für Zahlungsarten, wie Sofort-Überweisung.
Regelungen für Paypal & Co unklar
Bei der Zahlung mit PayPal sind die Regelungen nicht ganz eindeutig: Dort können Zahlungen hinterlegt sein, die vom Verbot der Weiterbelastung von Zahlartengebühren (Surcharging-Verbot) erfasst sind (wie Lastschrift oder Kreditkarte).
Allerdings heißt es in der Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses Drucksache 18/12568 vom 31.05.2017 (Seite 152)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/125/1812568.pdf
„Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle. Nach Aussagen der Bundesregierung sei es aber sowohl zivil- als auch wettbewerbsrechtlich möglich, ein solches Surcharging-Verbot auch vertraglich mit den jeweiligen Händlern zu vereinbaren. Das Ziel sei es, dass am Ende möglichst keine Surcharges verlangt werden könnten.“
Danach wären Kreditkarten, wie American Express (3-Parteien-System) aber auch Paypal offenbar nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erfasst. Die Erwägungen im deutschen Gesetzgebungsverfahren sind aber nicht entscheidend, zumal es hier um vorrangiges EU-Recht geht. Hier stellt sich letztlich die Frage, wofür Paypal das Entgelt erhebt. Man kann argumentieren, dass es um die Zahlungsvermittlung und nicht um ein Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Zahlart geht. Papal-Entgelte und Entgelte für andere entsprechende Vermittler könnten dann weiter berechnet werden.
siehe aktueller https://www.versandhandelsrecht.de/2021/03/fernabsatzrecht/paypal-sofort-und-co-zusatzgebuehren-zulaessig/
Paypal hat reagiert
Paypal hat jetzt reagiert und seine eigenen AGB geändert. In Ziffer 5.4. Paypal und Ihre Kunden heißt es jetzt:
„Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode („Surcharging“) zu erheben.“
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full#5
Damit ist die Streitfrage ganz praktisch entschieden worden. Aber auch Amazon Payments und andere Vermittler fallen nach meiner Ansicht unter das Verbot, wenn die ausgelöste Zahlung per Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte (Visa, Master) gezahlt wird.
(Regelung prüfen, ob noch aktuell!)
Nachnahme Neuerung ab 01.03.2018
In diesem Zusammenhang sind auch die Änderungen des Nachnahmeentgelts interessant. Ab dem 01.03.2018 verlangt die Deutsche Post AG nur noch ein einheitliches Entgelt für die Nachnahme von 5,60 Euro zusätzlich zum Paketpreis. (siehe hier https://www.dhl.de/content/dam/images/pdf/GK/Services/dhl-infoblatt-nachnahme-102017.pdf ) Die bisherige Aufteilung in einen Betrag von 2 Euro Übermittlungsentgelt, das direkt beim Kunden erhoben wurde und dem Nachnahmeentgelt entfällt damit. Sie sollten rechtzeitig Ihre Preisangaben im Shop, in Bestätigungs-E-Mails und in AGB etc. ändern!
Nachnahme als Entgelt verboten?
Ob das neue Entgelt überhaupt dem Kunden berechnet werden darf, ist angesichts der oben ausgeführten Gesetzesänderung zum Verbot von Zahlartgebühren im Streit unter Juristen. In den meisten Fällen zahlt der Kunde den Gesamtbetrag der Sendung bar an der Haustür. Das Gesetz erfasst aber allenfalls Zahlungen, die für die Nachnahme unbar gezahlt werden. Eine unbare Zahlung kann natürlich in Betracht kommen, wenn der Kunde bei nicht erfolgter Zustellung die Sendung bei der Post abholt und dort per EC-Karte unbar bezahlt. Die Frage ist, ob die Nachnahmegebühr ein Zahlungsentgelt ist. Dagegen spricht, dass es sich um ein reguliertes Entgelt einer besonderen Postdienstleistung handelt. Die Deutsche Post lässt sich zwar durchaus letztlich eine Zahlungsvermittlung vergüten. Diese ist jedoch eng mit der Zustellung verbunden, wenn auch die Entgelte dafür gesondert erhoben werden.
So finden sich jetzt entsprechend warnende Stimmen und solche, die ein Entgelt für Nachnahmesendungen für unproblematisch halten. Der Dumme ist der Händler. Eine Stellungnahme von DHL scheint noch auszustehen. Allerdings kann DHL anders als Paypal die Angelegenheit nicht verbindlich entscheiden, da es um eine regulierte Postdienstleistung geht. Vorsichtige Naturen warten ab und streichen die Nachnahme vorerst.
Praxistipp:
Einmal mehr treffen den Handel neue Regulierungen ohne eine klar erkennbare Trennschärfe. Vorsichtige Naturen warten die ersten Abmahnwellen und erste Gerichtsentscheidungen ab und stellen die Weiterberechnung von Zahlartgebühren ganz ein. Die Abmahnungen werden schon vorbereitet. So hat die Wettbewerbszentrale ein praktisches Beschwerdeformular eingerichtet https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/zegbeschwerdeformular/
Händler prüfen am besten jetzt noch einmal ihre AGB und die Hinweise zu den Zahlungsmöglichkeiten bzw. Kosten. Denken Sie auch an Bestätigungs-E-Mails und PDF-Versionen von AGB und FAQ.
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