EU-Kommission mit dem „New Deal“ für neue Verbraucherrechte

Die EU-Kommission hat am 11.04.2018 Vorschläge für eine Neugestaltung wesentlicher Verbraucherrechte und deren Durchsetzung veröffentlicht. Die Vorschläge sollen in vier Gesetzespaketen die Verbraucherrechte stärken.

Es geht um Vorschlag zur Änderung der Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen‚ der Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse‚ der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher.

Dem New Deal liegt ein umfassender sog. Fitness-Check zugrunde. Bei dem wurden zwar starke Rechtsausgestaltungen aber Schwächen bei der Geltendmachung festgestellt.

EU-weite Verbandsklagen

Unter Anspielung auf den Diesel-Skandal stellt die Kommission fest, dass sich Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung ergeben haben. Mit den neuen Rahmenbedingungen für die Verbraucher sollen qualifizierte Einrichtungen die Möglichkeit erhalten, Verbandsklagen im Namen von Verbrauchern zu erheben, und es werden stärkere Sanktionsbefugnisse für die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt.

Nach dem Vorschlag soll etwa eine Verbraucherorganisation (nicht wie in den USA Anwälte) im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, einen Rechtsbehelf einlegen können, um z. B. eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur zu erwirken. Deutschland ist gerade dabei eine Musterfeststellungsklage von Verbänden zu ermöglichen und hat schon einige Möglichkeiten eingeführt. EU-weit soll die Möglichkeit bestehen kollektive Entschädigungen zu erwirken.

Höhere Bußgelder

Die EU-Verbraucherschutzbehörden sind nach Feststellungen der Kommission nicht angemessen ausgerüstet, um Praktiken zu ahnden, die „Massenschadensereignisse“ zulasten einer großen Zahl von Verbrauchern in der EU verursachen. Bußgelder seien häufig zu gering, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, insbesondere bei großen, grenzüberschreitend tätigen Unternehmen.

Die nationalen Verbraucherschutzbehörden sollen künftig befugt sein, in koordinierter Weise wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Bei weitverbreiteten Verstößen soll die Geldbuße maximal 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens im jeweiligen Mitgliedstaat betragen können. Den Mitgliedstaaten steht es zudem frei, höhere Geldbußen einzuführen.

Online Widerrufsrecht: Neue Ausnahmen

Ferner wird der Verbraucherschutz auf den Online-Bereich ausgeweitet. Die Informationsrechte und das 14tägige Widerrufsrecht, das bei digitalen Dienstleistungen gilt, soll durch die neuen Rahmenbedingungen für die Verbraucher nun auf „kostenlose“ digitale Dienstleistungen ausgeweitet werden. Es um ansonsten kostenfreie Services, für die die Verbraucher letztlich mit ihren personenbezogenen Daten bezahlen, wie z.B. kostenlose E-Mail-Dienste, Cloud-Speicher oder Facebook und Co.

Wenn Verbraucher Waren benutzt und getestet haben, soll das Widerrufsrecht entfallen. Damit entfällt natürlich in diesen Fällen auch die Kaufpreiserstattung. Verbraucherverbände sehen dies bereits kritisch. Auch soll der Unternehmer bei einem Widerrufsrecht erst den Kaufpreis erstatten müssen, wenn die Ware bei ihm eintrifft. Bislang genügt der Nachweis der Absendung der Ware.

Unlautere Rechtspraktiken

Bei unlauteren Rechtspraktiken soll das Recht der Verbraucher auf individuelle Rechtsbehelfe (z. B. finanzielle Entschädigung oder Vertragskündigung) in der EU einheitlich ausgestaltet werden. Suchmaschinenergebnisse sollen klarer bezahlte Werbung abgrenzen und Vergleichsplattformen mehr Transparenz zeigen.

Es soll durch eine Aktualisierung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken klargestellt werden, dass der Vertrieb identischer Produkte von unterschiedlicher Qualität in der EU, der Verbraucher in die Irre führt, verboten ist. Es geht um Produkte, die sich tatsächlich in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, die aber in der EU als vermeintlich identisch verkauft werden.

Fazit

Ein Deal ist eine Vereinbarung. Die fällt hier mit radikalen Sanktionsdrohungen nach US-amerikanischem Vorbild zu Lasten der Wirtschaft im Vorschlag noch sehr einseitig aus. Die Bonbons beim Widerrufsrecht für die Unternehmen dürften in der Praxis kaum Auswirkungen haben. Die Kundenerwartungen und Gewohnheiten lassen sich nur schwer zurückdrehen.

Das Maßnahmenpaket ist noch nicht beschlossen. Es geht jetzt seinen Weg zum Rat und zum EU-Parlament und kann dort noch viele Änderungen erfahren. Die entsprechenden Interessenvertreter aus Verbraucherschutz und Wirtschaftsverbänden bringen jetzt ihre Geschütze in Stellung. Während Verbraucherschützer die Einschränkungen beim Widerrufsrecht kritisieren, handelt es sich nach der Mitteilung des BEVH „in weiten Teilen um ein einseitiges Sammelsurium neuer Sanktionsmechanismen zulasten der europäischen Wirtschaft“.