Seit dem 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung. Damit soll eine ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Sitzes des Kunden verhindert werden. Die EU-Mitgliedstaaten mussten zur Durchsetzung der Regelungen eine zuständige Stelle bestimmen. Deutschland hat dies noch rechtzeitig getan. Bei Verstößen drohen jetzt massive Bußgelder.
Heute (am 6. Dezember 2018) wurde im Bundesgesetzblatt das Vierte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen.
Einer der Regelungsinhalte ist die Umsetzung der Geoblocking-VO (hier finden Sie unsere ausführlichen FAQ zu dem Thema).
In Art. 7 der Geoblocking-VO werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine zuständige Stelle zu benennen, die für die angemessene und wirksame Durchsetzung zuständig sein soll.
„Artikel 7
Durchsetzung
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stelle bzw. Stellen.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und gewährleisten deren Umsetzung. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden der Kommission mitgeteilt und auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.“
Weiter muss jeder Mitgliedstaat nach Art. 8 eine zuständige Stelle benennen, die für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, zuständig ist.
Bundesnetzagentur ist zuständig
Aus diesem Grund wurde das Telekommunikationsgesetz geändert.
Bisher hieß es in § 116 TKG, dass die Bundesnetzagentur die Befugnisse aus der EU-Verordnung 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union wahrnimmt.
Diese Vorschrift wird nun erweitert. Die Bundesnetzagentur ist auch Zuständig für die in Art. 7 und 8 der Geoblocking-VO genannten Punkte.
Hohe Bußgelder drohen
Außerdem wird der Bußgeld-Katalog des TKG erweitert.
In Zukunft handelt ordnungswidrig, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.
§ 149 TKG, in dem es um die Höhe der Bußgelder geht, wird dahingehend erweitert, dass ein Verstoß gegen die Geoblocking-VO in Zukunft mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann.
Dies ist aber keine absolute Obergrenze. Denn die Bußgeldvorschriften sehen auch vor:
„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.“
Meldeportal veröffentlicht
Die Bundesnetzagentur hat zur Verfolgung von Verstößen gegen die Geoblocking-VO ein Portal online geschaltet, über das Verbraucher vermeintliche Verstöße gegen die Geoblocking-VO melden können.
Fazit
Bisher hat die Geoblocking-VO noch keine hohe Aufmerksamkeit erfahren. Das dürfte sich jetzt mit dem angedrohten Bußgeld-Rahmen ändern. Insbesondere Online-Händler sollten die Abläufe im Shop an die neuen Regelungen anpassen und auch ihre AGB überprüfen (lassen) und ggfs. anpassen (lassen). (mr)
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